Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ob  man  überhaupt  auf  legislatorischem  Wege  eine  gleichmässige
Strafzumessung  erreichen  könne.  Die  Opposition  machte  auch
darauf  aufmerksam,  dass  der  Entwurf  die  Verantwortlichkeit  des
Home  Secretary  verringere.  Aus  dem  Zivilprozesse  könne  man
keine  Gründe  für  die  Einführung  der  Berufung  in  Strafsachen
entnehmen.  Der  mündlichen  Hauptverhandlung  in  Strafsachen
gehe  ein  Vorverfahren  und  ein  Zwischenverfahren  voraus,  während
die  Zivilklage  ohne  irgend  welches  Vorverfahren  erhoben  werde.
Sodann  werde  im  Strafverfahren  Schuldlosigkeit  präsumiert,  während
zugunsten  des  Zivilbeklagten  keine  Vermutung  bestehe.  Endlich
dürfe  der  Vertreter  der  Strafverfolgung  keineswegs  so  frei  und
ungebunden  verfahren,  wie  der  Verteidiger,  während  im  Zivilprozesse
  die  beiderseitigen  Vertreter  gleich  behandelt  würden.
Der  Abgeordnete,  auf  dessen  Anregung  im  Jahre  1883  dem  Gedanken,
  eine  Revision  der  Strafzumessungen  zuzulassen,  näher
getreten  wurde,  erklärte,  dass  er  heute  nicht  mehr  eine  derartige
Revision  empfehlen  könne.  Die  angebliche  Ungleichmässigkeit
der  Strafzumessungen  sei  meistens  nur  eine  scheinbare,  und  wo
sie  wirklich  einmal  vorliege,  sei  der  Home  Secretary  in  der  Lage,
die  Härten  zu  beseitigen.  Wolle  man  dennoch  ein  besonderes
Revisionsgericht  errichten,  so  müsse  man  jedenfalls  eine  kostenfreie
  Revision  gewähren,  da  die  Mehrzahl  der  Verurteilten  mittellos
  sei.  Andernfalls  würde  die  Revision  zum  Privileg  des  Reichen
werden.  Die  Fälle  unrichtiger  Verdikte  seien  selten  und  würden
fast  gänzlich  verschwinden,  sobald  man  den  Angeklagten  und
dessen  Ehegatten  zur  Aussage  zugelassen  habe.  Nach  Inkrafttreten
  der  Law  of  Evidence  (Criminal  Cases)  Bill  würde  das
Bedürfnis  nach  einem  Berufungsgericht  in  Strafsachen  zurücktreten.
Die  Freunde  der  Vorlage  wiesen  weiter  darauf  hin,  dass  nur
durch  Schaffung  eines  Berufungsgerichtes  dem  heutigen  Unwesen
der  Appellation  an  die  Presse  ein  Ende  gemacht  werden  könne.
Man  gebe  doch  zu,  dass  eine  Ziviljury  ein  unrichtiges  Verdikt
abgeben  könne,  und  dass  der  Zivilrichter  bei  der  Entscheidung