Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Aufwands  von  6  570  000  Mark  sind  Staatsanlehen  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen
  aufzunehmen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  der  Finanzen,  bezüglich  der  Aufnahme  der  erforderlichen  Staatsanlehen  durch
die  ständische  Schuldenverwaltungsbehörde  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung
Unseres  Finanzministeriums  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  25.  Mai  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  gau
einer  Eisenbahn  von  Süßen  nach  Weißenstein  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  25.  Mai  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  au  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der  nach
Art.  1  des  Gesetzes  vom  29.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  577)  herzustellenden  Eisenbahn
von  Süßen  nach  Weißenstein  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im
Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns  genehmigten  allgemeinen
  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  eingleisig  und  mit  Vollspur  nach  den  Bestimmungen
der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  anzulegen.
Sie  beginnt  auf  dem  Bahnhof  Süßen  und  folgt  zunächst  der  Hauptbahn  in  der  Richtung
gegen  Ulm,  wendet  sich  dann  gegen  Nordosten,  überschreitet  die  Lauter,  folgt  dem  Zug