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Lau-
fende
Nr.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
3. Gewöhnlich —
aber nicht immer —
empfangen die vorstehend unter 2b Ge-
nannten ihre Pensionsgebührnisse auf
Anweisung derjenigen Korpsintendantur,
in deren Bezirk sie wohnen.
. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis
der Intendantur des XII. (I. K. S.)
Armeekorps auf alle außerhalb
Sachsens wohnenden Hinterbliebenen
von Personen des Unteroffizier= und
Soldatenstandes sowie von unteren
Beamten der sächsischen Militärverwal-
tung.
Uachmeisung
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Württem-
bergischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren)
und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach
deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär-
verwaltung vom 1. April 1914 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Dritt-
schuldner im Sinne der 8§§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten.
Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
l
A. Betreffs der aktiven Offiziere und
Beamten:
I. Den Regimentskommandeuren, den Kom- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des
mandeuren der selbständigen (nicht re-
gimentierlen) Bataillone, den Komman-
deuren der Laudwehrbezirke und dem
Vorstand des Bekleidungsamts.
der ihnen unterstellten, Gehalt emp-
fangenden Offiziere und Beamten,
sodann der aggregierten Offiziere und
der à la zsuite der Truppenteile
stehenden Offiziere.
Diensteinkommens der
àla suite der Truppen-
teile stehenden Offiziere,
soweit sie nicht unter
A. II. gehören, hat
die Zustellung an das
Kritgsministerium (s.
A. IV.) zu erfolgen.
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und Veterinäroffiziere einbegriffen.