Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

521 — 
  
  
Lau- 
fende 
Nr. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
3. Gewöhnlich — 
  
aber nicht immer — 
empfangen die vorstehend unter 2b Ge- 
nannten ihre Pensionsgebührnisse auf 
Anweisung derjenigen Korpsintendantur, 
in deren Bezirk sie wohnen. 
. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis 
der Intendantur des XII. (I. K. S.) 
Armeekorps auf alle außerhalb 
Sachsens wohnenden Hinterbliebenen 
von Personen des Unteroffizier= und 
Soldatenstandes sowie von unteren 
Beamten der sächsischen Militärverwal- 
tung. 
  
Uachmeisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Württem- 
bergischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren) 
und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach 
deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse 
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung vom 1. April 1914 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Dritt- 
schuldner im Sinne der 8§§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
  
  
  
Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
l 
A. Betreffs der aktiven Offiziere und 
Beamten: 
I. Den Regimentskommandeuren, den Kom- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des 
  
mandeuren der selbständigen (nicht re- 
gimentierlen) Bataillone, den Komman- 
deuren der Laudwehrbezirke und dem 
Vorstand des Bekleidungsamts. 
  
der ihnen unterstellten, Gehalt emp- 
fangenden Offiziere und Beamten, 
sodann der aggregierten Offiziere und 
der à la zsuite der Truppenteile 
stehenden Offiziere. 
  
Diensteinkommens der 
àla suite der Truppen- 
teile stehenden Offiziere, 
soweit sie nicht unter 
A. II. gehören, hat 
die Zustellung an das 
Kritgsministerium (s. 
A. IV.) zu erfolgen. 
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und Veterinäroffiziere einbegriffen.
	        
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