Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

  
Lau- 
fende 
Nr. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
II. 
III. 
IV. 
  
Der Militär Intendantur des Armeckorps 
(Gorps Intendantur). 
10 
11 
12 
18 
Dem Chef der Abteilung für Waffen und 
Feldgerät im Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
B. Betreffs der Pension usw. beziehenden 
Offiziere und Beamten: 
Dem Kriegsministerium. 
–— 
  
  
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
der Regimentskommandeure, der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht 
regimentierten) Bataillone, des Vor- 
standes des Bekleidungsamts und des 
Vorstandes des Festungsgefängnisses 
und der Arbeiter-Abteilung: 
der Adjutanten bei den höheren Kom- 
mandobehörden mit Ausschluß des 
Adjutanten des Kriegsministers; 
des Platzmajors in Stuttgart; 
des Korpsarztes und des Oberarztes oder 
Assistenzarztes bei dem Sanitätsamt, 
der Generaloberärzte, der Garnison- 
ärzte, der Stabsärzte bei der Kaiser 
Wilhelms-Akademie sowie des Korps- 
stabsapothekers und der Stabs- 
apotheler; 
der Militär = Intendanturbeamten mit 
Ausnahme des Militär-Intendanten:; 
der Garnisonpfarrer und der Garnison- 
küster in Absicht auf ihre Bezüge aus 
Militärsonds: 
der Militärjustizbeamten (Oberkriegs- 
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte, Kriegs- 
gerichtssekretäre, Militärgerichtsassistent 
und Militärgerichtsboten): 
des Korpsveterinärs; 
der Beamten der Proviantämter: 
der Beamten der Garnisonverwaltungen; 
der Beamten des Militärbauwesens; 
der Beamten der Garnisonlazarette; 
der Beamten beim Remontedepot. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
der Offiziere und Beamten der Artillerie- 
depots: 
der Offiziere des Traindepots. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens 
sämtlicher übrigen unter den Nummern 
A. I.—III. nicht einbegriffenen Offi- 
ziere und Beamten der Militärver- 
waltung. 
Bei Pfändung der Pension und des 
sonstigen aus Reichs-Militärfonds 
fließenden Einkommens: 
der sämtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offiziere und Militär- 
beamten: 
  
Zu 2. Wegen des Ad- 
jutanten des Kriegs- 
ministers siehe A. IV. 
Zu Ziffer 3 und 6. 
Bezüglich des Platz- 
majors sowie der 
Garnisonküster der 
Festung Ulm linken 
Ufers hat die Zustellung 
an die Militär-Inten- 
dantur des XIV. Ar- 
meekorps in Karlsruhe 
zu erfolgen. 
Wegen des Militär- 
Intendanten siehe 
A. IV.
	        
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