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Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
(IV.) 2 der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten
Beamten der Militärverwaltung;
3 der sämtlichen mit Pension gänzlich ver-
abschiedeten Offiziere und Beamten der
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen Militärverwaltung.
des Soldatenstandes und von Beamten:
Dem Kriegsministerium. . Bei Pfändung des aus Militärfonds
flleßenden Einkommens (Witwen-- und
Waisenpension, Witwen= und Waisen-
geld, Unsallrenten, gesetzliche Beihilfen)
der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung.
3. Militärwesen.
Bekanntmachung.
Mit bezug auf die Bekanntmachungen vom 11. April 1911 und 24. Oktober 1912 (Zentral=
blatt S. 170 und 802) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß an Stelle des ver-
storbenen praktischen Arztes Dr. med. Unger Vetlesen in Christiania dem praktischen Arzte P. A. Mellbye
daselbst auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden
ist, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Norwegen haben.
Berlin, den 12. September 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
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Bekanntmachung.
Dem praktischen Arzte Dr. med. Christian Johnsen in Blumenau (Brasilien) ist auf Grund
des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im
& 42 Ziffer 1a bis c a. a. O. bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Wohnsitz in Südamerika haben.
Berlin, den 12. September 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
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