Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3 Post= und Telegraphenuwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 27. September 1914. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer 
der Geltung des § 1 der Bekanntmachungen des Bundesrats vom 6. August, 8. und 24. September 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 399 und 413) sowie des § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel-= und 
Scheckrechts, wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postproteste“ ist statt des zweiten Absatzes unter V zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den 
Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt zur Ein- 
lösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Post- 
auftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechsel- 
ordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktag 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu 
dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrag bezeichnete Person Protest nach den 
Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Kulm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage nach 
Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf 
einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktag nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt. Das Gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit 
solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Be- 
zogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west- 
preußischen Kreise liegt. 
2. Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekanntmachungen vom 
30. August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 391 und 401) werden aufgehoben. 
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
 
	        
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