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4. Im 837 gnter III ist hinter Nr. 5 anzufügen:
Nicht abgeheilter örtlicher (Lymphdrüsen-) Milzbrand bei Schweinen mit der
Mahge, daß die veränderten Teile stets als genußuntauglich zu behandeln sind.
Diese Form des Milzbrandes ist als vorliegend zu betrachten, wenn die entzünd—
lichen Veränderungen auf eine oder einzelne, Milzbrandbazillen enthaltende Lymphdrüsen
des Verdauungsapparats sowie deren nächste Nachbarschaft beschränkt sind und Milz-
brandbazillen bei der bakteriologischen Untersuchung der Milz, der Nieren, des Muskel-
fleisches und zweier intramuskulärer Lymphdrüsen nicht nachgewiesen werden.“
5. Im § 38 Abs. 1 unter II ## ist hinter Nr. 2 einzuschalten:
„3. bei nicht abgeheiltem örtlichen Milzbrand bei Schweinen im Falle des § 37 unter
Nr. 6.“
II. Ausführungsbestimmungen C.
Im zweiten Abschnitt ist unter 1 1 dem zweiten Absatz folgender Satz anzufügen:
„Eine besondere Form des Milzbrandes bei Schweinen, die man als „Sörtlichen Milz-
brand“ bezeichnet, ist gekennzeichnet durch die Entzündung einer oder mehrerer binde-
gewebig eingekapselter Luoumphdrüsen des Verdauungsapparats.“
Im ersten Satze des letzten Absatzes der Nr. 1. ist hinter „Rindern“ einzufügen „„ Schweinen“.
Berlin, den 23. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
2. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1914 beschlossen, den nachstehend aufgeführten
Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zoll-
abfertigung mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die neuen Bestimmungen mit dem
1. November 1914 in Wirksamkeit treten.
Eine Neuausgabe der Mineralöl-Zollordnung in ihrem nunmehrigen Wortlaut wird als 7. Nach-
trag zur Anleitung für die Zollabfertigung erscheinen. Der buchhändlerische Vertrieb dieses Nachtrags
wird R. v. Decker's Verlag, Berlin SW 19, Jerusalemer Straße 56, übertragen werden.
Berlin, den 23. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Menschel.