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3. Statisti k.
BVekanntmachung,
betreffend eine statistische Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl
am 1. Dezember 1914.
Auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 129), betreffend statistische
Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, und der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 29. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 466) hat der Bundesrat die nebst den
zugehörigen Mustern nachstehend veröffentlichten Bestimmungen beschlossen.
Berlin, den 29. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Müller.
Bestimmungen, betreffend eine statistische Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl
am 1. Dezember 1914.
1. Die auf Grund des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 466) vorzunehmende
zweite Aufnahme der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei für menschliche
und tierische Ernährung findet am 1. Dezember 1914 statt.
2. Die Aufnahme erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen und diejenigen Unternehmen,
welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels= oder Gewerbebetriebs in Gewahrsam haben.
Für die Aufnahme der Vorräte kommen hiernach nachstehend aufgeführte Betriebe in Betracht:
a) Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
b) Von gewerblichen Betrieben insbesondere: Getreide-Mahl= und -Schälmühlen; Bäcke-
reien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln= und Makkaronifabriken: Nährmittelfabriken;
Rollgerstefabriken; Malzkaffeefabriken; Weizenstärkefabriken; Mälzereien; Meiereien,
Molkereien mit eigenem Viehstand; Mästereien und Züchtereien ohne landwirtschaft-
lichen Betrieb; Brauereien; Branntweinbrennereien (mit Ausnahme der Obst= und Klein-
brennereien — § 12, § 15 Abs. 1 des Branntweinsteuergesetzes —) und Hefefabriken.
c) Von Handelsbetrieben insbesondere: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten,
Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonialwaren; Konsumvereine; Warenhäuser; Getreide-
hallen und llagerhäuser; Handel mit Schlacht-= und Nutzvieh; Pferdehandel.
d) Von Verkehrsbetrieben insbesondere: Kommunal= und Privateisenbahnbetriebe; Per-
sonen- und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe; Aus-
spannwirtschaften, Gasthäuser; Spedition; Abfuhranstalten; Leichenbestattung; Reitinstitute;
Zirkus-Unternehmungen; Schiffahrtsbetriebe.
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Kommunen und sonstigen öffentlich
rechtlichen Körperschaften und Verbänden festzustellen.
3. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Beantwortung der in den Erhebungs-
mustern gestellten Fragen sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet.
4. Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide= und Mehlarten
erfassen, die sich in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1914 im Gewahrsam der zur
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