Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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rung des Pfandes die Versteuerung der Stücke zu veranlassen. Die gleichen Verpflich- 
tungen hat im Falle der Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete Anstalt vor der 
Stundungsbewilligung zu übernehmen. Der Darlehnskasse oder der Anstalt ist von 
der Bewilligung der Stundung unter Hinweis auf ihre Verpflichtungen durch die Direktiv- 
behörde Kenntnis zu geben. 
Berlin, den 5. November 1914. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
4. Militär wesen. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 120) beschlossen, daß vom 1. August 1914 ab die Vergütung für 
Vorspann und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt. 
Berlin, den 12. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
  
Tarif 
der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze. 
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, §5 12 des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 129 —) erfolgt tageweise 
zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann und Spanndienste mit Pferden beziehungsweise mit 
Ochsen oder Kühen geleistet sind: 
1. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Pferden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Führer (Spalte 1 u. 2 zusammen) (Spalte 1 abzüglich Spalte 2) 
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