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rung des Pfandes die Versteuerung der Stücke zu veranlassen. Die gleichen Verpflich-
tungen hat im Falle der Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete Anstalt vor der
Stundungsbewilligung zu übernehmen. Der Darlehnskasse oder der Anstalt ist von
der Bewilligung der Stundung unter Hinweis auf ihre Verpflichtungen durch die Direktiv-
behörde Kenntnis zu geben.
Berlin, den 5. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
4. Militär wesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 120) beschlossen, daß vom 1. August 1914 ab die Vergütung für
Vorspann und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt.
Berlin, den 12. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
Tarif
der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze.
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, §5 12 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 129 —) erfolgt tageweise
zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann und Spanndienste mit Pferden beziehungsweise mit
Ochsen oder Kühen geleistet sind:
1. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Pferden.
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