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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Zu beiiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen.
XIII. Jahrgang.
Berlin, Montag, den 23. November 1914. # Nr. 60.
Inhalt: goll= und Steuerwesen: Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetee Seite 587
Ausführungsbestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zuckergewinnung
im Betriebsjahr 1911111522222222. b88
Zoll= und Stenerweseun.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1914 folgendes beschlossen:
J.
Der 8 104 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz erhält am Anfang
folgende Fassung:
„Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkunden—
stempels zu gewähren, wenn infolge von Fällen höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobil-
machung, Kriegsausbruch u. dgl.), infolge von Betriebsunfällen usw.“
II
1. Die Bestimmungen in den § 107 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 3 der
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz, insoweit sie die dort vorgeschriebene
5 der zu leistenden Abschlagszahlungen betreffen, werden bis auf weiteres außer Kraft
gesetzt.
2. Die monatlichen Abschlagszahlungen auf die zu entrichtende Fahrkartensteuer werden für
die Monate Oktober, November und Dezember 1914 nach dem Durchschnitt der für die
Monate August und September 1914 vorläufig festgestellten Stempeleinnahmen bemessen.
Für jeden der folgenden Monate ist den Abschlagszahlungen je ein Drittel der beim vorher-
gehenden Vierteljahrsschluß festgestellten Steuererträgnisse zugrunde zu legen.
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