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Von der Sperre betroffen wird nur der im Betriebsjahr 1914/15 hergestellte Rohzucker
und der aus solchem Rohzucker oder aus Melasse im Betriebsjahr 1914/15 bereitete Verbrauchszucker.
. 86.
zeicsiun von Ohne Anrechnung auf die sperrfreie Menge ist aus der Fabrik zu entlassen:
Anrechnung r Zucker, der zur Ausfuhr bestimmt ist,
auf die sperr- b) Zucker, der zur Herstellung zuckerhaltiger Waren für die Ausfuhr bestimmt ist
freie Menge. 6 21 der Anlage D zu den Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen),
c) Zucker, der zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Erzeugnisen als
Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen wird (§8 25 ff. a. a. O.),
d) Zucker, der an Raffinerien mit dem Vorbehalt abgelassen wird, daß eine ent-
sprechende Menge in der Raffinerie unter Sperre bleibt.
Die Bestimmung des Zuckers ist in der von der Fabrik nach § 38 der Zuckersteuer-
Ausführungsbestimmungen abzugebenden Anmeldung und den amtlichen Begleitpapieren anzugeben.
In dem Falle zu b ist ein Zuckerbegleitschein 1 auch dann auszufertigen, wenn versteuerter Zucker
versandt wird. Zur Erledigung des Begleitscheins ist die Aufnahme des Zuckers in den Ausfuhr-
betrieb nachzuweisen.
Eine Anderung der Bestimmung des Zuckers ist nur mit Genehmigung des für die
herstellende Fabrik zuständigen Hauptamts zulässig.
§ 7.
Büasungn Soll Zucker in den freien Verkehr treten oder ohne den im § 6 unter d bezeichneten
Anrechnung Vorbehalt an andere Zuckerfabriken (Raffinerien) abgegeben werden, so ist in der Anmeldung
auf die sperr= seine Entlassung aus der Sperre zu beantragen. Die Zuckersteuerstelle rechnet die abgefertigte
freie Menge. Zuckermenge, gegebenenfalls nach Umrechnung auf Rohzuckerwert, auf die sperrfreie Menge an
und bescheinigt die Anrechnung unter Hinzufügung der laufenden Nummer des Kontingentbuchs
(§ 10) auf dem Abfertigungspapiere.
In den Begleitpapieren ist solcher Zucker deutlich sichtbar als „sperrfrei“ zu bezeichnen.
88.
Ablassung von Der in der herstellenden Fabrik und den zu ihr gehörigen Lagern befindliche unversteuerte
Zucker unter Zucker aus dem Betriebsjahr 1914/15 gilt ohne weiteres als unter Sperre stehend.
rrhoechtQ Soll Zucker ohne Entlassung aus der Sperre in andere als die im Abs. 1 bezeichneten
Spers Lager oder in öffentliche Niederlagen aufgenommen werden, so ist er in den amtlichen Begleik-
papieren, den Lageranmeldungen und den Lagerbüchern deutlich sichtbar mit roter Tinte als
„gesperrt“ zu bezeichnen und abgesondert von Zucker anderer Fabriken zu lagern. Die Entlassung
aus der Sperre darf erst erfolgen, nachdem die Anrechnung des abgefertigten Zuckers auf die
Ferdirse Menge von der für die herstellende Fabrik zuständigen Zuckersteuerstelle bescheinigt
worden ist.
In den im § 2 der Bekanntmachung bezeichneten Betriebsanstalten findet eine Fest-
haltung der Nämlichkeit nicht statt. Die Aufrechterhaltung der Sperre erfolgt nur der Menge
nach und ist im Wege der Buchführung zu überwachen.
89.
Behandlung Hinsichtlich derjenigen im Betriebsjahr 1914/15 hergestellten Zuckermengen, bei deren
- Ablassung die in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Behandlung nicht zur Anwendung kommen
Zuckers. konnte, hat der Fabrikinhaber alsbald der Zuckersteuerstelle zu erklären, welche Bestimmung diese
Mengen erhalten haben. Die danach gebotenen Maßnahmen sind seitens der Zuckersteuerstelle
nachzuholen. Ist die nachträgliche Sperrung sperrpflichtigen Zuckers nicht mehr ausführbar, so
ist der Zucker auf die sperrfreie Menge anzurechnen.
8 10.
gontingent- Uber die Kontingente und die Anrechnung von Zucker auf die sperrfreien Mengen führt
buch. die Zuckersteuerstelle ein Kontingentbuch nach anliegendem Muster, in dem jede Rohzuckerfabrik
Anlage 1— und Melasse-Entzuckerungsanstalt eine besondere Abteilung erhält.