— 591
8 11.
Auf Zuckerbestände aus Vorjahren erstreckt sich die Sperre des § 1 der Bekannt-
machung nicht. «
12.
Zucker-
bestände aus
Vorjahren.
Wer das seiner Fabrik zugewiesene Kontingent ganz oder teilweise auf eine andere übertragung
Fabrik übertragen will, hat der für die übertragende Fabrik zuständigen Zuckersteuerstelle einen gontingent.
Antrag in doppelter Ausfertigung vorzulegen, in dem die Menge des zu übertragenden Kontingents
in kg sowie Namen, Ort, Hauptamtsbezirk und Hebebezirk der empfangenden Fabrik anzugeben
sind. Die Zuckersteuerstelle berechnet, wie hoch sich nach Abschreibung der zu übertragenden
Kontingentmenge die sperrfreie Menge noch stellen würde. Uberschreiten die unter Anrechnung
auf die sperrfreie Menge aus der Fabrik bereits entlassenen Zuckermengen die sperrfreie Rest-
menge nicht, so ist der Antrag zulässig. Die Zuckersteuerstelle schreibt die zu übertragende Kontingent-
menge im Kontingentbuch unter Berichtigung der sperrfreien Menge ab, bescheinigt die Abschreibung
auf beiden Ausfertigungen und sendet diese an die für die empfangende Fabrik zuständige Zucker-
steuerstelle. Diese schreibt die übertragene Kontingentmenge dem Kontingent der empfangenden
Fabrik zu, berichtigt deren sperrfreie Menge, bescheinigt die Zuschreibung auf beiden Aus-
fertigungen des Antrags und sendet eine Ausfertigung an die Zuckersteuerstelle der übertragenden
Fabrik zurück. Nach Benachrichtigung der beteiligten Fabriken dienen die Ausfertigungen als
Belege für die Kontingentbücher.
" 8 13.
Die Zuckersteuerstellen haben darüber zu wachen, daß die sperrfreien Mengen nicht über—
Schrihen werden. Zuckerabfertigungen, die eine Uberschreitung zur Folge haben würden, sind
abzulehnen.
Zu & 2 der Bekanntmachung.
8 14.
Rohzuckerfabriken, die Verbrauchszucker herstellen und Melasse-Entzuckerungsanstalten
dürfen den im Betriebsjahr 1914/15 gewonnenen Rohzucker und die Melasse unbeschränkt auf
Verbrauchszucker verarbeiten, von letzterem aber nur den ihrer sperrfreien Menge entsprechenden
Teil in den Verkehr bringen. Die dem sperrpflichtigen Reste entsprechende Menge ist buchmäßig
(§ 8 Abs. 3) unter Sperre zu halten.
Als sperrfreier Zucker im Sinne des 5 2 Abs. 2 der Bekanntmachung gelten nur die
gemäß § 1 a. a. O. zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abgelassenen Mengen, dagegen nicht
Zuckerbestände aus Vorjahren. Die in der Zeit vom 1. September 1914 bis zum Inkrafttreten
der Bekanntmachung in den freien Verkehr gesetzten Verbrauchszuckermengen sind auf die Menge
anzurechnen, die die einzelne Raffinerie in den freien Verkehr bringen darf. Aus den Zucker-
raffinerien darf vom 1. Februar 1915 ab Verbrauchszucker nur dann in den freien Verkehr ge-
bracht werden, wenn dieser Verbrauchszucker sowie der seit dem 1. September 1914 bereits in
den freien Verkehr gebrachte Verbrauchszucker durch Aufnahme von sperrfreiem Rohzucker gedeckt
ist. Als in den Fabrikbetrieb ausgenommen gilt auch Zucker, der in ein zu der Zuckerraffinerie
gehöriges Lager aufgenommen ist.
Die Einhaltung der durch § 2 der Bekanntmachung den daselbst bezeichneten Betriebs-
anstalten auferlegten Beschränkungen haben die Zuckersteuerstellen durch besondere Anschreibungen
zu überwachen. Die Bestimmung im zweiten Satze des § 13 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 3 der Bekanntmachung.
8 15.
Der Preis des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauche freigegebenen Rohzuckers beträgt
für 50 kg von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg 9,50 M bei Lieferung bis
zum 31. Dezember 1914; für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten die in Anlage 2
aufgeführten Preise.
Die Preise erhöhen sich bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1914 am 1. Jannar,
Februar, März, April und Mai 1915 um je 0)/15 A.
Rohzucker-
preise.
Anlage 2.
—