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Nr- 200. 1918.
gefangenen Beamten ist die etwaige Gefangenenlöhnung ga s
Verracht zu lassen. songenenlöhnung ganz auher
Die häusliche Ersparnis ist in allen Fällen hinzuzurechnen.
Ebenso erhalten die Angehörigen der seit höchstens 6 Monaten vor
dem Stichtag — 1. September 1918 — vermißten Beamten usw. die
einmalige Kriegsteuerungszulage nach diesen Bestimmungen.
Werden an Angehörige von Beamten usw., die länger als 6 Mo—
nate im Kriege vermißt werden, Vorschüsse in Höhe der Hinter—
bliebenenbezüge gezahlt, so sind ihnen auch entsprechende Vorschüsse
in Höhe der für die Angehörigen in Betracht kommenden laufenden
und einmaligen Kriegsbeihilfen zu gewähren. Vgl. die Verordnung
vom 30. März 1918 — Rbl. Nr. 66 — und die Bekanntmachung
vom 21. September 1918 — Rbl. Nr. 163 von 1918 —.
Den Beamten bei den Zivilverwaltungen in den besetzten feindlichen
Gebietsteilen ist die einmalige Kriegsteuerungszulage insoweit zu ge-
währen, als ihr nicht ein nach Ziffer 3 errechneter Ersparniskopfteil
gegenübersteht. Die von den Zivilverwaltungen gezahlten Tagegelder
oder Pauschvergütungen bleiben dabei außer Ansatz.
Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung
dieser einmaligen Kriegsteuerungszulage ist gleichfalls der 1. Sep-
tember 1918.
Die zahlbaren Beträge sind auf volle Mark nach oben abzurunden.
Die Festsetzung und Anweisung der den Beamten usw., die die Be-
soldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung
erhalten, etwa zu zahlenden Beträge erfolgt durch das vorgesetzte Mini-
sterium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Zu diesem
Zwecke haben die Behörden die von ihnen aufgestellten Berechnungen
dem zuständigen Ministerium vorzulegen.
Die Auszahlung hat nötigenfalls an die zur Empfangnahme des
Dienstenkommens bevollmächtigten Familienangehörigen zu erfolgen.
In Zweifelsfällen — auch wegen etwaiger Berücksichtigung der in
Kriegsgefangenschaft geratenen und vermißten Beamten usw. — ist
die Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums einzuholen.
Schwerin, den 15. November 1918.
Mecklenburgisches Finanzmintsterium.
Dethloff.