Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. mit Zustimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Der Abschlagspreis 
ist spätestens 2 Wochen nach Ablieferung der Ware zu zahlen.) 
Als Restzahlung erhält der Fabrikant 0,50 X für 100 kg brutto der abgelieferten Mengen 
nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem 30. September 1915 endigende Geschäftsjahr. 
II. Beschaffenheit der Ware. 
Die Preise gelten für Erzeugnisse, die auf den ersten Wurf gewonnen sind und regelmäßigen 
Ansprüchen an Reinheit, Farbe und Beschaffenheit genügen. Die Erzeugnisse müssen frei von Chlor 
und technisch säurefrei sein und dürfen bis 20 vom Hundert Feuchtigkeit enthalten. Jede Lieferung 
muß in sich gleichmäßig ausfallen. 
Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die Geschäftsführer der 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. Preisabzüge festsetzen. Gegen ihre Entscheidung kann 
der Lieferant binnen einer Frist von drei LTagen die Entscheidung der Sachverständigen-Kommission 
der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. anrufen. Diese Entscheidung ist für die Parteien 
bindend. 
III. Ablieferung. 
Die Ablieferung der trockenen Kartoffelstärke und des Kartoffelstärkemehls erfolgt regelmäßig 
nach Fertigstellung von je 100 dz nach Anweisung der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. 
Der Fabrikant ist verpflichtet, frei Waggon seiner nächsten Eisenbahnstation zu liefern. 
Trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind in einwandfreien, 100 kg fassenden Säcken 
zu liefern. Die Verladung erfolgt in geschlossenen oder in offenen, mit einer Decke versehenen Wagen. 
IV. Auskunftspflicht. 
Der Fabrikant von Kartoffelstärke hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. 
auf Befragen über den Betrieb seiner Stärkefabrik Auskunft zu geben. Diese Pflicht bezieht sich 
insbesondere auf ihre Leistungsfähigkeit, die Lagerungsmöglichkeit und den Umfang der seit dem 
1. Oktober 1914 bereits hergestellten und der voraussichtlich bis zum 30. September 1915 noch zu 
erwartenden Erzeugung. 
Der Fabrikant ist ferner verpflichtet, am 1. Dezember 1914 eine genaue Aufnahme der fertig 
hergestellten Waren, nach Qualitäten geordnet, zu machen und unverzüglich der Gesellschaft einzureichen. 
Desgleichen ist der Fabrikant verpflichtet, auf Befragen der Trockenkartoffel--Verwertungs-Gesell. 
schaft m. b. H. genaue Auskunft zu erteilen über alle von ihm bisher getätigten und noch nicht voll- 
ständig erledigten Verkäufe seiner Erzeugnisse. 
Außerdem ist der Fabrikant verpflichtet, in regelmäßigen, von der Geschäftsführung der Trocken- 
kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. zu bestimmenden Zeitpunkten der Geschäftsführung Angaben 
darüber zu machen, welche Mengen an Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl von ihm hergestellt und 
inwieweit sie abgeliefert oder auf Lager genommen sind. 
Der Fabrikant ist nicht verpflichtet, Auskunft über die innere Verwaltung und den technischen 
Betrieb zu geben. 
Berlin, den 28. November 1914. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
*) Der Abschlagspreis beträgt z. Zt. 29,30 ./ für 100 kg brutto einschließlich Sack. 
 
	        
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