Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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§ 2. 
Die Nachweisungen für erledigte Unterstützungsfälle sind aufzurechnen und nebst den zu- 
gehörigen Belegen dem Versicherungsamt einzureichen. Das Versicherungsamt kann den Krankenkassen 
gestatten, die einmaligen Leistungen (Beitrag zu den Kosten der Entbindung und Beihilfe für Heb- 
ammendienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwerden) besonders nachzuweisen und 
zu belegen. 
83. 
Das Versicherungsamt hat die Nachweisungen der Krankenkassen zu prüfen. Ist eine Nach- 
weisung nicht zu beanstanden, so reicht sie das Versicherungsamt mit einer Bescheinigung über die 
erfolgte Prüfung und einer Anweisung zur Zahlung an die von der obersten Verwaltungsbehörde 
bezeichnete Kasse ein. Wird ein Unterstützungsfall oder ein Unterstützungsbetrag beanstandet, so ist die 
in die Nachweisung eingetragene Ausgabe zu streichen und die berichtigte Endsumme zur Zahlung 
anzuweisen. Gestrichene Ausgaben sind nach Zubilligung durch das Oberversicherungsamt oder das 
knappschaftliche Schiedsgericht erneut nachzuweisen. 
84. 
Die von den obersten Verwaltungsbehörden bezeichneten Kassen können monatlich oder in längeren 
Zeiträumen die auf Anweisung der Versicherungsämter gezahlten Beträge unter Beifügung dieser An- 
weisungen zur Erstattung durch die Reichshauptkasse anmelden. Die Anmeldung ist dem Reichsamt 
des Innern einzureichen. 
Berlin, den 3. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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