Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Erscheint die Unechtheit eines Scheines zweifelhaft, so ist er, nachdem dem bisherigen Inhaber 
eine Bescheinigung über den Sachverhalt erteilt worden, an die Hauptverwaltung der Darlehnskassen 
(Berlin SW 19) einzusenden. Diese wird solche Scheine einer Untersuchung unterwerfen und 
a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Wert der einsendenden Kasse zur 
Aushändigung an den Einzahler zusenden, die Scheine aber, sofern sie zum Umlauf nicht 
geeignet sind, einziehen lassen, 
b) im Falle der Unechtheit die Falschstücke an die einsendende Kasse zurückgeben, damit 
diese in Gemäßheit der Vorschriften unter III Abs. 2 verfahre. 
Der Hauptverwaltung der Darlehnskassen ist von jeder Einleitung eines Untersuchungs= oder 
Ermittelungsverfahrens wegen Fälschung oder Nachahmung von Darlehnskassenscheinen sofort Mit- 
teilung zu machen und, sobald es ohne Nachteil für das Verfahren geschehen kann, das Falschstück vor- 
zulegen. Auch ist die Hauptverwaltung der Darlehnskassen von dem Fortgang des Verfahrens in 
Kenntnis zu erhalten und von dem schließlichen Ergebnis unter Vorlegung der Akten und Falschstücke 
zu benachrichtigen. Letztere sind von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen aufzubewahren. 
IV. Postsendungen zwischen Landesbehörden und Landeskassen einerseits und der Hauptver- 
waltung der Darlehnskassen oder den Zweiganstalten der Reichsbank anderseits zur Ausführung dieser 
Bestimmungen sind als Reichsdienstsachen portofrei zu befördern. 
  
4. Zoll= und Stenerwesen. 
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Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Aufgehoben sind das Zollamt 1 Danzig Speicherinsel im Bezirke des Hauptzollamts Danzig 
Auslandsverkehr (unter Ubertragung seiner Befugnisse auf das Zollamt 1 Danzig Bahnhof) und das 
Zollamt II Neuerburg im Bezirke des Hauptzollamts Trier. 
Erteilt: 
dem Zollamt 1 Arnswalde im Bezirke des Hauptzollamts Landsberg a. W. die Befugnis zur 
Erledigung von Salzbegleitscheinen II:; 
dem Zollamt 1 Gnesen im Bezirke des Hauptzollamts Posen die Befugnis zur Erledigung von 
Zollbegleitscheinen I1 über Myrobalanen für die Lederfabrik A. Rogowski in Gnesen; 
dem Hauptzollamt Lübben die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 über un- 
bearbeitete Tabakblätter für die Firma A. Trüschel in Lübben; 
dem Zollamt 1 Mörs im Bezirke des Hauptzollamts Wesel die Befugnis zur Erledigung von 
Zollbegleitscheinen I über unbearbeitete Tabakblätter, die für die Firma Meuwsen & Brockhausen in 
Orsoy eingehen; 
dem Zollamt 1 Reichenbach in Schlesien im Bezirke des Hauptzollamts Schweidnitz die Be- 
fugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 über rohe und zur Ausfertigung von Zollbegleit- 
scheinen I über bedruckte baumwollene Gewebe im Veredelungsverkehre der Kattundruckerei F. Suckert in 
Oberlangenbielau; 
dem Zollamt 1 Soldin im Bezirke des Hauptzollamts Landsberg a. W. die Befugnis zur 
Erledigung von Salzbegleitscheinen II. 
Entzogen: 
dem Zollamt I Bonn Bhf. im Bezirke des Hauptzollamts Cöln Apostelnkloster die Befugnis 1; 
dem Hauptzollamt Düsseldorf Hafen die Befugnisse 61 und 65; 
dem Zollamt 1 Düsseldorf Güterbahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf Hafen die 
Befugnisse 8, 22 bis 27 und 61;
	        
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