Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamt des Innern. 
  
  
  
Zu betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
XLII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Dezember 1914. Nr. 65. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Verwendung 4. Medizinal= und Veterinärwesen: Gebühren für die 
der zur Unterstützung von Gemeinden auf dem Gebiete Untersuchung des in das Zollinland eingehenden 
der Kriegswohlfahrtspflege bereitgestellten Reichs- Fleishee 621 
mitelt 3 Seite 619 Ankündigung des Erscheinens eines Nachtrags zur 
2. Versicherungswesen: Veränderungsnachweis der Orts- Deutschen Arzneitaxe 19114. 44. 621 
löhr 620 4 5 
3. Zoll= und Steuerwesen: Personalveränderungen bei 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
den Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern 621 Reichsgebiete... 622 
  
1. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Aus den Bestimmungen des Bundesrats über die Verwendung der Reichsmittel, die durch den zweiten 
Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914 zur Unterstützung von Gemeinden oder 
Gemeindeverbänden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege bereitgestellt sind, wird folgendes 
mitgeteilt: 
1. 
* 
Der für Gewährung von Wochenhilfe während des Krieges sowie zur Unterstützung von 
Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege aus- 
geworfene Betrag von zweihundert Millionen Mark ist für die Dauer des Krieges bestimmt. 
Die mit Beihilfen zu unterstützenden Gemeinden oder Gemeindeverbände dürfen der 
Kriegswohlfahrtspflege nicht den Rechtscharakter der Armenpflege beilegen. 
Beihilfen können mit Wirkung vom 1. Januar 1915 an bewilligt werden. 
Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande darf nicht mehr als ein Drittel des Gesamt- 
aufwandes für die Kriegswohlfahrtspflege bewilligt werden. 
Ausnahmsweise kann der Bundesrat mehr als dieses Drittel bewilligen. 
Die Beihilfe wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Ge- 
meinde oder des Gemeindeverbandes und der Höhe ihrer Leistungen nur für solche durch 
den Krieg auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege veranlaßte Aufwendungen gewährt, 
die über die bisherigen Ausgaben für Wohlfahrtspflege hinausgehen; Ausgaben für die 
gesetzliche Armenpflege bleiben dabei außer Betracht. 
Beihilfen zur Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften — 
Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) in der Fassung des Reichs- 
gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 332) — dürfen nur gewährt werden, 
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