Volltext : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  14.  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln.  89

würdigkeit  und  die  rechtliche  Wirkung  der  Konstatirung  der  Trichinen—
freiheit.  Eine  ausschließliche  Gewerbeberechtigung  wird  durch  die  Bildung
von  Schaubezirken  nicht  begründet!).

Während  die  angeführte  Bestimmung  sich  auf  jeden  bezieht,  der  ein
Schwein  schlachtet,  betreffen  die  88  5—10  der  genannten  Oberpräsidialverordnung
  nur  Gewerbetreibende.  Sie  enthalten  Kontrolvorschriften,
die  allerdings  unentbehrlich  sind.  Für  Fleischer,  Schmelzer  u.  s.  w.  wird
die  Führung  eines  Fleischbuches  vorgeschrieben,  für  Händler  mit  Schweinefleisch
  oder  Schweinefleischpräparaten  die  Führung  eines  Kontrolbuches.
Da  die  hier  zu  machenden  Rubriken  und  Eintragungen  sich  lediglich  auf
die  Untersuchung  und  die  Trichinenfreiheit  des  Fleisches  beziehen,  so  stellen
sich  auch  diese  Vorschriften  als  gesundheitspolizeiliche  dar  und  geben  zu
keinerlei  Bedenken  Veranlassung.

Andere  Polizeiverordnungen  betreffen  die  Untersuchung  der  aus
dem  Auslander)  oder  aus  anderen  Regierungsbezirken  eingeführten
  Schweine  und  des  eingeführten  Schweinefleisches,  die  Untersuchung
  amerikanischer  Schinken  und  Speckseiten?)  u.  s.  w.  Einige
landespolizeiliche  Verordnungen  verlangen  auch  die  Vornahme  einer
Untersuchung  auf  Finnen)  oder  der  gesundheitlichen  Beschaffenheit  des
Fleisches  überhaupt  5).  Da  nach  einem  Gutachten  der  wissenschaftlichen
Deputation  für  das  Medizinalwesen  auch  der  Genuß  von  finnigem
Schweinefleisch,  wenigstens  wenn  die  Durchsetzung  mit  Finnen  keine
geringe  ist,  gesundheitsgefährlich  ist,  so  sind  auch  diese  Verordnungen  für
gültig  zu  erachten.  Zum  Theil  beziehen  sie  sich  auch  auf  Wildschweine  5).

1!)  Uebereinstimmend  die  Judikatur.  Vgl.  Kammerger.  Entsch.  v.  14.  I.  84  (Johow
Bd.  5,  S.  310),  —  anders  allerdings  das.  Bd.  2,  S.  272,  —  O.V.G.  Entsch.  vom
15.  IX.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  19),  20.  I.  90  (das.  Bd.  11,  S.  548),  Reichsger.
Entsch.  vom  20.  IX.  81  (Entsch.  in  Strafs.  Bd.  4,  S.  421).  Ebenso  die  Ministerialverfügung
  vom  6.  IV.  77  Nr.  3  (V.  M.  Bl.  S.  160).

2)  Vgl.  z.  B.  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Oppeln  vom  13.  IV.  91  (A  Bl.
S.  106),  der  Regier.  zu  Posen  vom  22.  I.  89  (A.  Bl.  S.  33),  zu  Bromberg  vom  29.
VIII.  89  (A.  Bl.  S.  291).

:)  Vgl.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  9.  IX.  92  (Lenz
a.  a.  O.  S.  216).

)  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Magdeburg  vom  17.  III.  87  (A.  Bl.  S.  214),
zu  Stettin  vom  18.  VIII.  81  (Extrabeil.  zum  A.Bl.  Nr.  34),  zu  Posen  vom  6.  II.  92
(A.  Bl.  S.  109),  der  Regier  zu  Köln  vom  7.  X.  78  (A.  Bl.  S.  185),  zu  Koblenz  vom
13.  I.  80  (A.  Bl.  S.  49),  zu  Trier  vom  23.  IV.  81  (Hoppe,  Polizeiverordn.  der  Regier.
zu  Trier  1891,  S.  176).

5)  Verordn.  der  Landdrostei  zu  Hannover  vom  16.  III.  75  §  3  (A.Bl.  S.  174).

5)  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Brandenburg  vom  26.  III.  93  (A.  Bl.