8 14. Verkehr mit Nahrungsmitteln. 89
würdigkeit und die rechtliche Wirkung der Konstatirung der Trichinen—
freiheit. Eine ausschließliche Gewerbeberechtigung wird durch die Bildung
von Schaubezirken nicht begründet!).
Während die angeführte Bestimmung sich auf jeden bezieht, der ein
Schwein schlachtet, betreffen die 88 5—10 der genannten Oberpräsidialverordnung
nur Gewerbetreibende. Sie enthalten Kontrolvorschriften,
die allerdings unentbehrlich sind. Für Fleischer, Schmelzer u. s. w. wird
die Führung eines Fleischbuches vorgeschrieben, für Händler mit Schweinefleisch
oder Schweinefleischpräparaten die Führung eines Kontrolbuches.
Da die hier zu machenden Rubriken und Eintragungen sich lediglich auf
die Untersuchung und die Trichinenfreiheit des Fleisches beziehen, so stellen
sich auch diese Vorschriften als gesundheitspolizeiliche dar und geben zu
keinerlei Bedenken Veranlassung.
Andere Polizeiverordnungen betreffen die Untersuchung der aus
dem Auslander) oder aus anderen Regierungsbezirken eingeführten
Schweine und des eingeführten Schweinefleisches, die Untersuchung
amerikanischer Schinken und Speckseiten?) u. s. w. Einige
landespolizeiliche Verordnungen verlangen auch die Vornahme einer
Untersuchung auf Finnen) oder der gesundheitlichen Beschaffenheit des
Fleisches überhaupt 5). Da nach einem Gutachten der wissenschaftlichen
Deputation für das Medizinalwesen auch der Genuß von finnigem
Schweinefleisch, wenigstens wenn die Durchsetzung mit Finnen keine
geringe ist, gesundheitsgefährlich ist, so sind auch diese Verordnungen für
gültig zu erachten. Zum Theil beziehen sie sich auch auf Wildschweine 5).
1!) Uebereinstimmend die Judikatur. Vgl. Kammerger. Entsch. v. 14. I. 84 (Johow
Bd. 5, S. 310), — anders allerdings das. Bd. 2, S. 272, — O.V.G. Entsch. vom
15. IX. 84 (Verwaltungsbl. Bd. 6, S. 19), 20. I. 90 (das. Bd. 11, S. 548), Reichsger.
Entsch. vom 20. IX. 81 (Entsch. in Strafs. Bd. 4, S. 421). Ebenso die Ministerialverfügung
vom 6. IV. 77 Nr. 3 (V. M. Bl. S. 160).
2) Vgl. z. B. Verordn. des Regierungspräs. zu Oppeln vom 13. IV. 91 (A Bl.
S. 106), der Regier. zu Posen vom 22. I. 89 (A. Bl. S. 33), zu Bromberg vom 29.
VIII. 89 (A. Bl. S. 291).
:) Vgl. Verordn. des Oberpräs. der Provinz Schlesien vom 9. IX. 92 (Lenz
a. a. O. S. 216).
) Verordn. des Regierungspräs. zu Magdeburg vom 17. III. 87 (A. Bl. S. 214),
zu Stettin vom 18. VIII. 81 (Extrabeil. zum A.Bl. Nr. 34), zu Posen vom 6. II. 92
(A. Bl. S. 109), der Regier zu Köln vom 7. X. 78 (A. Bl. S. 185), zu Koblenz vom
13. I. 80 (A. Bl. S. 49), zu Trier vom 23. IV. 81 (Hoppe, Polizeiverordn. der Regier.
zu Trier 1891, S. 176).
5) Verordn. der Landdrostei zu Hannover vom 16. III. 75 § 3 (A.Bl. S. 174).
5) Verordn. des Oberpräs. der Provinz Brandenburg vom 26. III. 93 (A. Bl.