Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Der Gesamtbetrag der Gebühr für die ganze Kriegsprüfung beträgt einschließlich der säch- 
lichen Kosten 133 .4, die bei der Zulassung entrichtet werden müssen. 
Für die Abhaltung der einzelnen Prüfungsabschnitte gilt das Folgende: 
I. 
Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie 
wird von einem Prüfer abgehalten und ist an einem Wochentage zu erledigen. In ihr muß der 
Prüfling sich befähigt zeigen, 
.l an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu machen 
und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen: 
ein pathologisch-anatomisches Präparat zu erläutern und von ihm eine mikroskopische 
Untersuchung herzustellen; in der mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der pathologischen 
Anatomie und in der allgemeinen Pathologie darzutun. 
Als Gebühr für die Prüfung sind 12 .& zu entrichten. 
II. 
Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Teile und ist an zwei aufeinanderfolgenden Wochen- 
tagen zu erledigen. Der erste Teil ist von einem Prüfer in der medizinischen Abteilung eines größeren 
Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken in der Poliklinik abzuhalten; und zwar 
hat der Prüfling einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose 
und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort „in einem von dem 
Prüfer gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage über den Krankheits- 
fall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten 
Morgen dem Prüfer zu übergeben ist. Am zweiten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfers 
den Kranken zu besuchen, wobei er in mündlicher Prüfung seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose 
der inneren Krankheiten mit Einschluß der Kinderkrankheiten und seine Vertrautheit mit der gesamten 
Behandlungslehre nachzuweisen hat. Die Prüfung ist auch auf die für einen praktischen Arzt 
erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Hals= und Nasenkrankheiten ein- 
schließlich des Gebrauchs des Kehlkopfspiegels auszudehnen. 4 * 
In dem zweiten Teile der medizinischen Prüfung hat der Prüfling J.in einem besonderen 
Termin in Gegenwart eines besonderen Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu 
lösen und mündlich darzutun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen praktischen 
Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. · 
Als Prüfungsgebühr ist für den ersten Teil der Betrag von 12,50 M und für den zweiten 
Teil der Betrag von 8 M, zusammen der Betrag von 20,50 M zu entrichten. 
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III. 
Die chirurgische Prüfung umfaßt 4 Teile und ist an zwei aufeinanderfolgenden Wochen- 
tagen zu erledigen. Sie wird in den ersten drei Teilen von einem Prüfer in der chirurgischen Ab- 
teilung eines großen Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik, 
erforderlichenfalls in der Anatomie, abgehalten. In dem ersten Teile der chirurgischen Prüfung hat 
der Prüfling einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und 
Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in einem von dem Prüfer 
gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause' über den Krank- 
heitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am 
nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist. 
Am zweiten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfers den Kranken zu besuchen und 
in mündlicher Prüfung seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krankheiten 
und seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer, Behandlung unter besonderer Berück- 
lichtigung der Antisepsis und Asepsis sowie seine Fertigkeit in der Ausführung kleiner Ichirurgischer 
Operationen nachzuweisen, auch die für einen praktischen Arzt erforderlichen Renntnisse in der Er- 
kennung und Behandlung der Ohrenkrankheiten, der Haut= und Geschlechtskrankheiten darzutun.
	        
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