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3. Maß-= und Gewichtswesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
werden folgende Anderungen von Elektrizitätszählern des unten stehenden, beglaubigungsfähigen Systems
zugelassen.
Zu D.
— Form 5 . und Ed. Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, hergestellt von den
Isariazählerwerken in München.
Eine Beschreibung wird in der Gielirotcchnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstr. 23°24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 31. Mai 1917.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
In Vertretung: Hagen.
Belanntmachung.
Aus Grund des § 10 des Gesetzen vom I. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
wird folgende Form von Elettrizirätszählern dem unien sltehenden, beglaubigungsfähigen System
eingereiht.
Zu I
die Form WI Induklions Szähler für einphasigen Wechselstrom, der Körting s Mathiesen A.G.
in Leutzsch-Leipzig. .
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 6. Juni 1917.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
In Vertretung: Hagen.
Berlin, Carl Henmanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedmeckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.