Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Bestrafung  der  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  im  allgemeinen.  133

Die  Entlassung  des  Gefangenen  aus  der  Anstalt  hat  also  stets  um
dieselbe  Stunde  zu  erfolgen,  zu  welcher  seine  Aufnahme  geschah.  Da  der
Monat  nach  der  Kalenderzeit  zu  berechnen  ist,  kann  die  Dauer  einer  einmonatlichen
  Freiheitsstrafe  sich  zwischen  28  und  31  Tagen  bewegen.

Zuchthaus=  oder  Festungshaft  wahlweise.
§  20.  Wo  das  Gesetz  die  Wahl  zwischen  Zuchthaus  und  Festungshaft
gestattet,  darf  auf  Zuchthaus  nur  dann  erkannt  werden,  wenn  festgestellt  wird,
daß  die  strafbar  befundene  Handlung  aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  entsprungen
  ist.
Vgl.  §8  81,  83—86,  88,  89,  94,  96.  98,  100,  105,  106.  Ehrlose
  Gesinnung,  straferhöhender  Umstand:  §§  262,  264,  266,  295  (Feststellung)
  Str.  P.O.

Verhältnis  der  Zuchthausstrafe  zur  Gefängnisstrafe.
§  21.  Achtmonatliche  Zuchthausstrafe  ist  einer  einjährigen  Gefängnisstrafe,
  achtmonatliche  Gefängnisstrafe  einer  einjährigen  Festungshaft  gleich
zu  achten.

Das  Wertverhältnis  ist  bei  Anrechnung  von  Untersuchungshaft  auf
Zuchthausstrafe  (oder  Festungshaft)  nicht  zu  beobachten.

Einzelhaft.

§  22.  Die  Zuchthaus=  und  Gefängnisstrafe  können  sowohl  für  die
ganze  Dauer,  wie  für  einen  Teil  der  erkannten  Strafzeit  in  der  Weise  in
Einzelhaft  vollzogen  werden,  daß  der  Gefangene  unausgesetzt  von  anderen
Gefangenen  gesondert  gehalten  wird.

Die  Einzelhaft  darf  ohne  Zustimmung  des  Gefangenen  die  Dauer  von
drei  Jahren  nicht  übersteigen.

Einzelhaft  ist  unzulässig  bei  Festungsstrafe  und  Haftstrafe.  Die
Einzelhaft  im  Sinne  des  Strafgesetzbuchs  erfordert  auch  Trennung  in  der
Schule,  in  der  Kirche  und  beim  Spazierengehen.  Liegen  diese  Beschränkungen
nicht  vor,  so  steht  Einzelhaft  nicht  in  Frage.  Eine  derartige  Strafverbüßung
unterliegt  dann  auch  nicht  dem  §  22.  Die  Anordnung  der  Einzelhaft  erfolgt
nach  dem  Ermessen  der  Anstaltsdirektion;  gegen  sie  nur  Beschwerde  an  die
Aufsichtsbehörde,  nicht  Anruf  richterlicher  Entscheidung.  Einzelhaft  über  drei
Jahre  hinaus  zulässig  als  Disziplinarmaßregel  gegen  Gemeingefährliche.  Die
Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  über  den  Strafvollzug  sind  nicht  klar,
sind  vor  allem  lückenhaft.  Die  einzelnen  Landesgesetzgebungen  haben  die
Lücken  verschieden  ausgefüllt.