Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

—  298  —
Anordnung  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,
jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben
werden.
§.  4.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschulden-Verwaltung    aus  den  bereitesten  Einkünften
des  Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  5.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die
verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder
Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  10.  Juli  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.