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Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt,
jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben
werden.
§. 4.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen
Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften
des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§. 5.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die
verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder
Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 10. Juli 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.