Laudgericht Mũnchen l. 459
nicht der Buchhalter von seiner Ehefrau Gelder entlieh, sondern es ist
festgestellt, daß letztere Hypotheken, die ihr gehörten, der Firma E. K. & Co.
zukommen ließ und daß diese sie verwerthete. Hieraus folgt bei Anwendung
der oben erwähnten Rechtsgrundsätze, daß der Frau Z. Darlehensforderungen
an die Firma erwachsen sind. I. Civilsenat 337/99. Urtheil
vom 23. Dezember 1899.
B. Landgericht München I.
Eintragung von Pertinenzerklärungen im Hypothekenbuche.
Anläßlich der Hypothekbestellung Seitens des &. für ein Darlehen
des Z. wurden zugleich die elektrische Beleuchtungsanlage, das
elektrische Läutwerk, die Niederdruck= und Dampfheizungsanlage, die
Waarenaufzüge und die Badezimmer-Ein= und Vorrichtung als Pertinenz
erklärt und die Eintragung dieser Pertinenzeigenschaft im Hypothekenbuche
beantragt.
Das Hypothekenamt hat diesen Eintrag abgelehnt mit der Begründung,
daß einerseits das BGB. keine gewillkürten Pertinenzen im
Sinne des § 34 Hyp.-Ges. mehr kenne, andererseits, soweit es sich um
gesetzliche Pertinenzen handle, diese an sich einer Entragung (zum Zwecke
der Hypothekhaftung) nicht mehr bedürfen; außerdem wurde auch auf
Art. 189 Abs. 1 Satz 3 EG. z. BGB. Bezug genommen. Die hiegegen
Seitens des Z. eingelegte Beschwerde erscheint materiell gerechtfertigt.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß in Bayern in der Uebergangszeit
bis zur jeweiligen Anlegung des Grundbuchs sich nicht nur die
Begründung einer Hypothek, sondern auch deren Inhalt und Umfang
nach dem bisherigen Hypothekenrechte zu richten habe (Art. 177 Bayr.
AG. z BGB.; Art. 189 EG. z. BGB.; Habicht, Uebergangsbest. S. 100).
Demnach können auch noch gewillkürte Pertinenzen eingetragen werden,
da solche ja in ihrem innigen Zusammenhange mit dem zugleich begründeten
Hypothekenrechte nur einen weiteren Umfang dieses Rechtes bedeuten,
Letzterer sich aber nach dem alten Rechte noch zu richten hat und hienach
zu beurtheilen ist. Von dieser Voraussetzung ist auch auscheinend die
JMVBek. vom 12. November 1898 (JMBl. S. 650 ff.) getragen, da dortselbst
noch in § 12 Abs. 3 unter a auf die § 22 Nr. 3 und § 130 Nr. 5
Hyp.-Ges. verwiesen wird.
Insoweit also jene Pertinenzen als gewillkürte zu betrachten wären,
erscheint bislang ihre Eintragung noch nicht als unstatthaft.
Die Bezugnahme auf Satz 3 d. Abs. 1 d. Art. 189 EG. z. BGB.
kann gleichfalls nicht stichhaltig sein. Diese Bestimmung will auch für die