Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasten. B. c. Realschulen. 
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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der 
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten, zur Dar- 
legung der Befähigung nötig ist. 
a. Drogymnasien. 
Großherzogtum Hessen.) - 
Alzey: Progymnasium (verbunden init Realschule), 1 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule), 
Dieburg: Progymnasium (verbundenmit Realschule). 
b. Kealprogymnalien. 
I. Königreich Württemberg. 
Böblingen, 
Calw, 
#Geislingen: Reformrealprogymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Kirchheim u/T.: Realprogymnasium (verbunden mit 
. Realschule), 
Nürtingen: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule).2) 
II. Großherzogtum Baden. 
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
  
nasium), 
1 Ettlingen: bieaiproßmnafium (verbunden mit Real- 
ule), 
* Mosbach, çl 
1Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit 
ealschule). — 
III. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz. 
Schönberg: Realschule. 
IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Frankenhausen, " 
Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium 
angeschlossen). 
V. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Stadthagen.3) 
c. Kealschulen. 
I. Königreich Württemberg. 
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym-) 
nasium), » 
Kirchheim u / T.: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Rottweil. 
II. Großherzogtum Baden. . 
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium). 
Karlsruhe, 
Mannheim: Lessingschule, Realschule (verbunden 
mit Realgymnasium), 
Oberkirch, 
1 
Schopfheim, 
ingen, 
  
  
III. Großherzogtum Hessen.) 
Alzey: Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Bingen: Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Butzbach, 
Dieburg: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Gernsheim, 
Groß Umstadt: Realschule (verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule), 
Michelstadta. 
Nauheim-Bad: Ernst Ludwig-Schule, 
Oppenheim, 
Wimpfen am Berg. 
) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor 
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich 
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, 
den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste 
s welche die Hessische Prüfungsordnung vom 
15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 
können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen. 
it rückwirkender Geltung vom Julitermin 1916 ab. 
. 
Absolvierung 
Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor 
der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich 
den Berechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste 
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die bezügliche Prüfungsordnung 
maßgebend ist. 
1 
Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor 
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und scs 
den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste 
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die bezügliche Prüfungsordnung 
maßgebend ist. Für Hessen: N 
ab können auch Nichtschuler diese Prüfung ablegen. 
ach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung vom Ostertermin 1908 einschließlich
	        
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