Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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3# erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter den noch festzustellenden 
Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. 
Artikel 2. 
Dieses Haupt-Zollamt wird unter die Leitung und Aufsicht der Joll-Direktiobebörde 
zu Hannover gestellt und hat nach den im Königreiche Hannover bestehenden Vorschristen 
zu verfabren. Die Jollerhebung geschieht für Rechnung der Königlich Hannover'schen 
Negierung, welche die erhobenen Beträge mit ihren übrigen Jolleinnahmen zur Theilung 
zu bringen hat. 
Artikel 3. 
Wer aus Bremen und dem Bremischen Gebiete Waaren und Effekten den betref- 
fenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollvereine vorführt oder wer Waaren und 
Effekten, ohne sie diesen Jollstellen zu der in diesen Fällen jedesmal erforderlichen Ab- 
fertigung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf Schiffen, welche auf der Weser strom- 
aufwärto nach dem Zollvereine besimmt sind, dabin die Fahrt beginnen läßt, soll so an- 
geseben werden, al# wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Zollvereine 
überschreite und daher, insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zoll-Deklaratio- 
nen über solche Waaren, den zgollgesehlichen Bestimmungen desselben unterworfen sein. 
Der Senat der freien Hanfestadt Bremen verpflichtet sich, dieses geseplich auszusprechen 
und zu diesem Ende die hier Anwendung findenden Vestimmungen des Zollgesepes, der 
Zollordnung, des Vereins-Zolltarifs und des Joll= Strafgesetzes, wie diese Gesetze für das 
Köninreich Hannover erlassen worden, nebst den künftig dabei eintretenden Abändeiungen 
zu pFubliziren. 
Artikel 1. 
Da sowohl die nach dem Jollvereine abgebenden Eisenbahnzüge auf dem Baln- 
bose und auf der bis in den Zollverein gebenden Bahnstrecke, sowie die auf der obern 
Weser abgehenden Schifse und die in anderer Weise zur Versendung nach dem Joll- 
vereine gelangenden Güter und Essekten unter genügende Zollaussicht gestellt werden 
müssen, so sollen die zu dem Ende erferderlichen Anordnungen von der zum Vollzuge 
des gegenwäriigen Vertrages zu besiellenden gemeinschaftlichen Kommission getroffen wer- 
den. Hierher gehören iusbesondere die Absperrung des nöthigen Ntaumes auf dem Ei- 
senabnho#fe, die Begleitung der Eisenbahnzüge und der nach dem Jollverelne weserauf- 
wärté abgebenden Schiffe durch Ausfsichtebeamte, und die über kie Beanssichtigung der 
En#eubabnsü#rcke und der oberen Wrser bis zum (intrute in das Zollvereins-Gebiet 
nölbigen Anordnungen.
	        
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