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8G.
Die Bestimmungen treten am 10. Februar 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten
die Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 18. November 1916
(Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 150) außer Kraft.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Futtermittel und Hilfsstoffe, die beim In-
krafttreten dieser Ausführungsbestimmungen auf der Abgangsstation bereits verladen sind, auf diese
Futtermittel und Hilfsstoffe finden die entsprechenden Bestimmungen der bisherigen Ausführungs-
bestimmungen Anwendung.
Berlin, den 31. Jannar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
von Waldow.
3. Maß- und Gewichtswesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
wird folgende Form von Elektrizitätszählern dem unten stehenden, beglaubigungsfähigen System
eingereiht.
Zu System
die Form N 1. Magnetmotorzähler für Gleichstrom, hergestellt von der Körting K
Mathiesen A. G. in Leutzsch-Leipzig.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 25. Jannar 1918.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.