Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1557  —

KC.  11.

Nach  Ablauf  der  achttägigen  Frist  sind  wegen  der  alsdann  noch  verblei=  Exekution.
benden  Rückstände  an  Abgaben  und  Mahngebühren  die  gesetzlichen  Zwangsmittel  Voschern

anzuwenden.  Diese  sind:  Irangemitel.
a)  die  Pfändung;
b)  die  Beschlagnahme  der  Früchte  auf  dem  Halme,  sowie  der  gewonnenen
Produkte  oder  Fabrikate  auf  den  Berg=  und  Hüttenwerken;
e)  die  Beschlagnahme  der  ausstehenden  Forderungen;
d)  die  Sequestration  und  Verpachtung  nach  Maaßgabe  der  Allerhöchsten
Order  vom  31.  Dezember  1825.  unter  D.  XII.  Littr.  b.  (Gesetz-Samml.
für  1826.  S.  5.)
e)  die  Subhastation.

Die  Sequestration  und  Verpachtung,  sowie  die  Subhastation  der  Grundstücke,
  Berg=  oder  Hüttenwerke  des  Schuldners  darf  nur  in  dem  Falle,  wenn
auf  andere  Weise  keine  Zahlung  zu  erlangen  ist,  veranlaßt  werden.  In  der
Anwendung  der  übrigen  Zwangsmittel  ist  eine  Reihenfolge  nicht  nothwendig  zu
beobachten,  in  der  Regel  ist  jedoch  zunächst  die  Pfändung  und  nöthigenfalls  die
Beschlagnahme  der  Früchte  auf  dem  Halme  vorzunehmen.  In  den  Herzogthümern
Schleswig  und  Holstein  findet  jedoch  die  Sequestration  nicht  statt.

KC.  12.

Die  Pfändung  darf  nur  auf  den  Grund  eines  von  der  das  Zwangs=  Pfländung.
verfahren  leitenden  Behörde  ausgefertigten  Pfardugebehhe  vorgenommen  werden.
  Kraft  desselben  ist  der  Exekutor  befugt,  die  im  Besitze  des  Schuldners  befindlichen
  pfändbaren  beweglichen  Sachen  in  Beschlag  zu  nehmen.

K.  13.
Von  der  Pfändung  sind  ausgeschlossen:

a)  die  für  den  Schuldner,  seine  Ehefrau  und  seine  bei  ihm  lebenden  Kinder
und  Eltern  nach  ihrem  Stande  unentbehrlichen  Betten,  Kleidungsstücke
und  Leibwische“  sowie  die  Betten  für  das  Gesinde  und  das  zur  Wirthschaft
  unentbehrliche  Haus-  und  Küchengeräthe;

b)  eine  Milchkuh,  oder  in  deren  Ermangelung  zwei  Ziegen,  nebst  dem  zum
Unterhalt  oder  zur  Streu  der  freizulassenden  Thiere  erforderlichen  Futter
und  Stroh  für  einen  Monat;

J)  der  einmonatliche  Bedarf  an  Brod,  Getreide,  Mehl  und  anderen  nothwendigen
  Lebensbedürfnissen  für  den  Schuldner  und  seine  Familie;

d)  ein  zum  Heizen  und  Kochen  bestimmter  Ofen;

e)  bei  Künstlern,  Handwerkern  und  Tagelöhnem  die  zur  Fortsetzumg  ihrer
Kumst  und  ihres  Gewerbes  erforderlichen  Werkzeuge  und  anderen  Heper

—  stände