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KC. 11.
Nach Ablauf der achttägigen Frist sind wegen der alsdann noch verblei= Exekution.
benden Rückstände an Abgaben und Mahngebühren die gesetzlichen Zwangsmittel Voschern
anzuwenden. Diese sind: Irangemitel.
a) die Pfändung;
b) die Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme, sowie der gewonnenen
Produkte oder Fabrikate auf den Berg= und Hüttenwerken;
e) die Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen;
d) die Sequestration und Verpachtung nach Maaßgabe der Allerhöchsten
Order vom 31. Dezember 1825. unter D. XII. Littr. b. (Gesetz-Samml.
für 1826. S. 5.)
e) die Subhastation.
Die Sequestration und Verpachtung, sowie die Subhastation der Grundstücke,
Berg= oder Hüttenwerke des Schuldners darf nur in dem Falle, wenn
auf andere Weise keine Zahlung zu erlangen ist, veranlaßt werden. In der
Anwendung der übrigen Zwangsmittel ist eine Reihenfolge nicht nothwendig zu
beobachten, in der Regel ist jedoch zunächst die Pfändung und nöthigenfalls die
Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme vorzunehmen. In den Herzogthümern
Schleswig und Holstein findet jedoch die Sequestration nicht statt.
KC. 12.
Die Pfändung darf nur auf den Grund eines von der das Zwangs= Pfländung.
verfahren leitenden Behörde ausgefertigten Pfardugebehhe vorgenommen werden.
Kraft desselben ist der Exekutor befugt, die im Besitze des Schuldners befindlichen
pfändbaren beweglichen Sachen in Beschlag zu nehmen.
K. 13.
Von der Pfändung sind ausgeschlossen:
a) die für den Schuldner, seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kinder
und Eltern nach ihrem Stande unentbehrlichen Betten, Kleidungsstücke
und Leibwische“ sowie die Betten für das Gesinde und das zur Wirthschaft
unentbehrliche Haus- und Küchengeräthe;
b) eine Milchkuh, oder in deren Ermangelung zwei Ziegen, nebst dem zum
Unterhalt oder zur Streu der freizulassenden Thiere erforderlichen Futter
und Stroh für einen Monat;
J) der einmonatliche Bedarf an Brod, Getreide, Mehl und anderen nothwendigen
Lebensbedürfnissen für den Schuldner und seine Familie;
d) ein zum Heizen und Kochen bestimmter Ofen;
e) bei Künstlern, Handwerkern und Tagelöhnem die zur Fortsetzumg ihrer
Kumst und ihres Gewerbes erforderlichen Werkzeuge und anderen Heper
— stände