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Essigsäurefabrik außer den im § 2 Abs. 2 aufgeführten Paragraphen auch die §§ 81 bis 102
Anwendung.
3. Zu § 31 unter c und zu Muster 5.
Es ist nur eine Beschreibung der Vorrichtungen zur Herstellung der ungereinigten Essigsäure
vorzulegen. Von der abgeschlossenen Anlage zur Bereitung der gereinigten Essigsäure (vergl. Nr. 10)
ist außer der Beschreibung der Geräte eine Zeichnung einzureichen.
4. Zu § 32 Buchstabe a.
In die Anmeldung der Räume sind nur diejenigen Räume aufzunehmen, in denen Betriebs-
handlungen zur Uberführung der ungereinigten Essigsäure in gereinigte vorgenommen werden und in
denen die gereinigte Essigsäure gelagert wird.
5. Zu § 33.
In die Geräteanmeldung sind nur die zur Bereitung der gereinigten Essigsäure dienenden
Vorrichtungen, Destillierapparate und Sammelgefäße aufznehmen.
6. Zu § 36.
Nur die Destillierblase für die rohe Essigsäure und die Sammel-(Aufbewahrungs-gefäße für
die rohe und für die gereinigte Essigsäure sind auf trockenem und nassem Wege zu vermessen.
7. -Zu § 42.
Nur die Veränderungen der Vorrichtungen und Geräte in der Anlage für die Reinigung der
Essigsäure (vergl. Nr. 10) sind von dem Betriebsinhaber der Hebestelle anzuzeigen.
8. Zu den §§ 46—48.
Sofern zwischen der gereinigten Essigsäure für technische Zwecke und der für Speisezwecke
bestimmten in bezug auf Reinheit und Zusammensetzung kein Unterschied besteht, finden die Bestimmungen
der §§ 46—48 keine Anwendung. Der Betrieb ist vielmehr, wenn auch die Essigsäure nur zu gewerb-
lichen Zwecken Verwendung finden soll, als Fabrik zu behandeln, die Essigsäure zu Genußzwecken herstellt.
9. Zu § 54.
Unter „Rohstoff“ ist hier die in die Reinigungsanlage (vergl. Nr. 10) eingebrachte rohe Essig-
säure zu verstehen.
10. Zu § 57.
Die Reinigung, Lagerung, Verpackung und Behandlung dieser Essigsäure darf nur in einer
von allen anderen Betriebsräumen gesonderten Anlage erfolgen.
11. Zu § 62.
Über den Zugang an roher Essigsäure in die Anlage zur Reinigung der Säure (vergl. Nr. 10)
ist ein Anschreibebuch nach anliegendem Muster ga zu führen.
12. Zu den §#§ 64—68. «
Die Bestandsaufnahme hat sich hier nur auf die Bestände an roher und gereinigter Essigsäure
zu erstrecken. An die Stelle des essigsauren Kalkes tritt die rohe Essigsäure unter Berücksichtigung
ihrer Stärke und an die Stelle des Musters 11 das anliegende Muster 11a.
13.
Mauster 12 erhält die Uberschrift: „Anmeldung der Bestände an gereinigter Essigsäure zur
Bestandsaufnahme .. ... “.
In Muster 13 ist unter B anstatt „essigsaurer Kalk“ zu setzen „ungereinigte Essigsäure:“.