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87.
Die Mitteilungen sind für jeden Verurteilten besonders, in der Regel binnen 14 Tagen
nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise nach Eintritt des aus § 6 sich
ergebenden Zeitpunkts zu richten:
1. wenn der Geburtsort des Verurteilten ermittelt und in Deutschland gelegen ist,
an diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder — sofern
diese Behörde der mitteilenden Behörde nicht bekannt ist — an die Staatsanwalt-
schaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort gehört; werden die
Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so hat letztere die Mit-
teilungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden;
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands gelegen
ist, an das Reichs-Justizamt oder die von ihm für die Registerführung bestimmte
Behörde (§ 1 Nr. 2
Die Mitteilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Entscheidung
auszugsweise enthalten. Inwieweit die Mitteilung der bei den Konsulargerichten ergehenden
Verurteilungen an die im Abs. 1 unter 1 und 2 bezeichneten Stellen direkt oder durch Ver-
mittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers
überlassen.
, §8.
M- Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strafnachricht à, in den Fällen des § 3
se— 3. Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Gemäßheit der anliegenden
Mauster aufzustellen.
Die letzteren sind auch in bezug auf Größe und Farbe des Papiers maßgebend.
Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift, enthalten:
1. den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familiennamen des
Verurteilten (bei Frauen den Geburtsnamen) sowie etwaige Beinamen und die
Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen;
2. die Namen seiner Eltern;
Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße oder
Stadtteil hinzuzufügen;
. Wohnort und Beruf des Verurteilten;
Familienstand des Verurteilten und gegebencufalls Namen und Stand des Ehegatten;
.einen Auszug aus der verurteilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere zu
ersehen ist:
a) die erkennende Behörde,
b) der Tag des Urteils erster Instanz oder des Urteils des Berufungs= oder
Revisionsgerichts, wenn dieses das angefochtene Urteil im Schuld= oder
Strafausspruch ändert,
der Charakter der für erwiesen erachteten Straftaten und die zur Anwendung
gebrachten gesetzlichen Bestimmungen,
d) die ausgesprochene Strafe.
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte Sorgfalt
zu verwenden. Insoweit die betreffenden Tatsachen nicht zweifellos, sei es in den Akten, sei es
durch nachträgliche Erhebungen der mitteilenden Behörde, festgestellt sind, muß dies in der
Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht
ermittelt“ oder Geburtsjahr „angeblich 1859“.
809.
Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht ausgenommenen Geburtsorts,
so ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch ein zweiter Vermerk für
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