Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6613.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  13.  März  1867.,  betreffend
die  mit  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen  und  der  Herzoglich
  Sachsen=  Coburg=  und  Gothaischen  Regierung  getroffene  Vereinbarung
  wegen  der  definitiven  Auflösung  des  Amortisationsfonds  der
Thüringischen  Eisenbahn.  Vom  16.  April  1867.

D.  die  Ministerial-Erklärungen  der  Königlich  Preuhicchen  Regierung  vom
3.  Dezember  1862.,  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar  Eisenachischen  Regierung
vom  21.  Oktober  1862.  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg.  und  Goifal
Regierung  vom  10.  November  1862.  sind  die  in  den  Artikeln  15.  bis  17.  des
die  Thüringische  Eisenbahn  betreffenden  Staatsvertrages  vom  19.  April  1844.
enthaltenen  Bestimmungen  insoweit  provisorisch  außer  Kraft  gesetzt  worden,  als
dieselben  die  Verwendung  der  vom  1.  Januar  1860.  ab  von  der  Thüringischen
Eisenbahn  erhobenen  Abgabe,  sowie  der  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab  erwachsenen
Dividenden  von  dem  aufgesammelten  Amortisationsfonds  zum  Zwecke  der  Amortisation
  des  in  dem  Unternehmen  angelegten  Aktienkapitals  betreffen.  Jede  der  mitinteressirten
  Regierungen  hatte  sich  jedoch  vorbehalten,  auf  die  Verwendung  der
laufenden  Eisenbahna  gabe  zum  Zwecke  der  Amortisation  der  Eisenbahnaktien  nach
Maaßgabe  der  Verabredungen  des  vorgedachten  Staatsvertrages  surückukommen.
Auf  Grund  der  inzwischen  gepflogenen  weiteren  Verhand  ungen  sind  die
Königlich  Preußische,  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachische  und  die
Herzoglich  Sachsen-  Coburg-  und  Gothaische  Regierung  nunmehr  übereingekommen:
1)  diejenigen  Bestimmungen  der  Artikel  15.  16.  und  17.  des  die  Thüringische
Eisenbahn  betreffenden  Staatsvertrages  vom  19.  April  1844.,  welche  sich
auf  die  Verwendung  der  Eisenbahnabgabe  und  der  Dividende  der  anauften
  Aktien  zum  Zwecke  der  Amortifftion  der  Aktien  beziehen,  definitiv
aufzuheben,  und
2)  den  bis  zum  1.  Januar  1860.  aufgesammelten  Amortisationsfonds  aufzulösen
  und  denselben  nach  Maaßgabe  des  einer  jeden  der  drei  Regierungen
daran  zustehenden  und  in  Gemäßheit  der  Verabredungen  in  dem  Staatsei
  vom  19.  April  1844.,  sowie  der  Uebereinkunft  in  dem  Berliner

 

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Schlußprotokolle  vom  nämlichen  Tage  nach  dem  Längenverhältnisse  der
Bahnstrecken  zu  berechnenden  #ntzenls  unter  sich  zu  vertheilen.

Die  Königlich  Preußische,  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimar  Eisenachische
und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Götzasshe  Regierung  sind  darüber  einverstanden,
  za  hiernach  die  Artikel  15.  16.  und  17.  des  die  Thüringische  Eisenbahn
  betreffenden  Staatsvertrages  vom  19.  April  1844.  insoweit  fortdauernde
Gültigkeit  behalten,  als  durch  dieselben  die  nachstehend  bezeichneten  Bestimmungen
getroffen  worden  sind,  nämlich:

a)  daß  außer  der  Abgabe,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  des  für  das
Königreich  Preußen  ergangenen  Gescheo  vom  30.  Mai  1853.)  die  von
den  Eisenbahnen  zu  entrichtende  Abgabe  betreffend,  von  dem  Reinertrage
  der  Thüringischen  Eisenbahn  erhoben  wird,  der  Gesellschaft  keine
besonderen  Abgaben  für  die  in  den  verschiedenen  Gebieten  beltgenen  Bahnen,