Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Anzeigen und 
Mitteilungen 
über das Be- 
stehen und die 
Art des Unter- 
nehmens. 
6)Für staatliche Betriebe wird das zuständige Umsatzsteueramt durch die oberste Landes- 
finanzbehörde des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundes- 
staats, in dem der Betrieb geführt wird, bestimmt. 
(3) In den Fällen des 5 12 Abs. 3 des Gesetzes, sofern der Versteigerer nicht zu den im 
1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Personen gehört, des § 25 Abs. 3 und des § 27 Abs. 1 
Satz 3 des Gesetzes findet § 34 Abs. 2 des Gesetzes Anwendung. 
(1!) Wird vor Beendigung des Veranlagungsverfahrens ein Unternehmen aus dem Bezirk 
eines Umsatzsteueramts in den eines anderen verlegt, so hat das erstere die Veranlagung zu Ende 
zu führen und sodann dem nunmehr zuständigen Umsatzsteueramt unter Übersendung der Akten 
(§83) Mitteilung zu machen. Erfolgt die Verlegung in einer Zeit, in der kein Veranlagungs- 
verfahren schwebt, so hat das erste Umsatzsteueramt dem durch die Verlegung zuständig werdenden 
Umsatzsteueramt von der Verlegung unverzüglich Mitteilung zu machen. 
(6) Hat ein Umsatzsteueramt, ohne zuständig zu sein, das Veranlagungsverfahren begonnen, 
aber noch nicht abgeschlossen, so hat es, sobald es von seiner Unzuständigkeit Kenntnis erhält, 
die Sache an das zuständige Umsatzsteueramt abzugeben. 
g 39. 
(1) Die Anzeigen und Mitteilungen nach § 14 des Gesetzes sind an das für das Unternehmen 
örtlich zuständige Umsatzsteueramt zu richten. Werden sie einem Umsatzsteueramt erstattet, in 
dessen Bezirk sich zwar eine Niederlassung oder Geschäftsstelle des Unternehmens, aber nicht 
der Sitz seiner Leitung befindet, so hat dieses Umsatzsteueramt sie unverzüglich an das zuständige 
Umsatzsteueramt weiterzugeben. In solchen Fällen soll, auch wenn durch die Einreichung bei 
dem nicht zuständigen Umsatzsteueramte die Anzeige oder die Mitteilung dem zuständigen 
Umsatzsteueramte nicht fristgemäß zugeht, von einer Bestrafung abgesehen werden. 
() Die obersten Landesfinanzbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden haben 
die ihnen nach § 14 des Gesetzes obliegende Bestimmung der Anzeigefrist mit möglichster Be- 
schleunigung vorzunehmen. Die Anordnung über die Fristbestimmung ist in den für amtliche 
Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen öffentlich 
bekanntzumachen. Das gleiche gilt von den Anordnungen der obersten Landesfinanzbehörde 
Umsatzstener- 
rolle. 
über die Fälle, in denen es einer Anzeige nicht bedarf. 
(6) Die Anzeigen und Mitteilungen sind schriftlich oder mündlich bei dem Umsatzsteueramte zu 
erstatten. Sie haben zu enthalten: Name (Firma) und Wohnort (Sitz der Leitung) nebst Straße 
und Hausnummer des Unternehmers, Art des Unternehmens und Angabe der Gegenstände, die 
das Unternehmen umsetzt, oder der Leistungen, die es ausführt, nach ihrer handelsüblichen 
Bezeichnung. Werden Luxusgegenstände der im §#& 8 des Gesetzes bezeichneten Art umgesetzt, 
so sind sie in der Anzeige oder Mitteilung nach der Reihenfolge und den Bezeichnungen des 
88 aufzuführen. 
* 40. 
Bei jedem Umsatzsteueramt ist über die Unternehmen, für die es zuständig ist, soweit 
sie nach Art und Umfang für die Entrichtung der Umsatzsteuer in Betracht kommen, ein 
Personen= und Firmenverzeichnis (Umsatzsteuerrolle) zu führen. Die Umsatzsteuerrolle ist 
auf Grund der dem Umsatzsteueramte zugehenden Anzeigen und Mitteilungen (7 39), der An- 
zeigen anderer Behörden und der selbständigen Ermittlungen anzufertigen und dient zur Über- 
wachung der rechtzeitigen Abgabe der Erklärungen über den Gesamtbetrag der Entgelte. Mit 
der Anlegung ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu beginnen und dabei auf 
eine vollständige Erfassung der Unternehmen, die Luxusgegenstände vertreiben, zunächst besonders 
hinzuwirken. 
41. 
(1) Die Landeszentralbehörden werden die Behörden, bei welchen der Beginn der für die 
Entrichtung der Umsatzsteuer vermutlich in Betracht kommenden Unternehmen (Einzelpersonen, 
Gesellschaften und sonstige Vereinigungen) bereits nach den Vorschriften anderer Gesetze an- 
gezeigt oder angemeldet wird, unter Hinweis auf §5 14 des Gesetzes anweisen, den für ihren.
	        
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