Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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14. Dem 8 21 ist folgender Abs. 2 hinzuzufügen: 
(„) Sollen von einer in Tarifnummer 1 Aa oder d aufgeführten inländischen Gesellschaft 
Genußscheine der unter Tarifnummer 3b bezeichneten Art ausgegeben werden, so hat die Ge- 
sellschaft der Steuerstelle in der Anmeldung (Muster 3) oder in einer dieser anzuschließenden 
besonderen Erklärung auch den Wert der etwaigen Gegenleistung anzumelden sowie alle auf 
die Ausgabe der Genußscheine Bezug habenden Urkunden und Beweisstücke vorzulegen. 
15. Im § 28 ist statt „in den Tarifnummern 1 unter C bis 3“ zu setzen „in der Tarif- 
nummer 10, Tarifnummer 2“. Das Wort „Interimsscheine“ ist durch das Wort „Zwischen- 
scheine“ zu ersetzen. 
16. Vor 8 30 ist die Uberschrift, wie folgt, zu fassen: „Zu den Bemerkungen in Spalte 4 
Abs. 2 bei Tarifnummer 10 und bei Tarifnummer 2 zum Zusatz 2°“",. In den §§. 30, 31 ist das 
Wort „Interimsscheine“ durch das Wort „Zwischenscheine“ zu ersetzen. 
17. Hinter 3& 32 ist einzuschalten: 
Zu Tarifnummer 2 Zusatz 3. 
32. 
(1) Im Falle des Zusatzes 3 zur Tarifnummer 2 hat der Schuldner spätestens binnen zwei 7 a. Verstenerung 
Wochen nach Eingehung des Schuldverhältnisses der zur Abstemplung inländischer Schuld- von Sorens 
verschreibungen für seinen Wohnsitz zuständigen Steuerstelle eine unter Orts= und Zeitangabe sorderung 
von ihm unterzeichnete und alle zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere 
über die Höhe der Schuld, Art und Nennbetrag der dafür gegebenenfalls auszuhändigenden Wert- 
papiere enthaltende Anmeldung nach Muster 43 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Nach Musn, 
Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag in beiden Ausfertigungen der An- ****** 
meldung nach dem Abgabensatze, der den auszuhändigenden Wertpapieren entspricht, fest und zieht 
ihn ein. Eine Ausfertigung mit Quittung über den Empfang der gezahlten Abgabe ist dem An- 
melder zurückzugeben. 
(2) Wird bei Aushändigung der an Stelle der Schuld tretenden Schuldverschreibungen 
Anrechnung des versteuerten Betrags der Schuld verlangt, so ist dies in der Anmeldung zur 
Abstemplung der auszuhändigenden Wertpapiere (Muster 3) zu beantragen. Mit diesem Antrag 
ist bei Schuldbucheintragungen eine Abschrift des Antrags des Gläubigers auf Ausreichung 
der Schuld= oder Rentenverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung vorzu- 
legen und die Versteuerung der Schuld durch Vorlegung der nach Abs. 1 behändigten Ausfertigung 
der mit Steuerfestsetzung und Quittung versehenen Anmeldung nachzuweisen. Die abstempelnde 
Steuerstelle hat im Falle der Anrechnung auf der vorgelegten Quittung vor deren Rückgabe 
zu bescheinigen, in welcher Höhe der versteuerte Betrag der Schuld auf den Betrag von Schuld- 
verschreibungen angerechnet ist. Binnen einer im Bedarfsfall von der Steuerstelle zu verlän- 
gernden Frist von vier Wochen nach der steuerfreien Abstemplung der Wertpapiere hat der 
Schuldner der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen, daß der den ausgehändigten Wertpapieren 
entsprechende Schuldbetrag von dem Konto abgeschrieben ist. Die Steuerstelle ist berechtigt, 
die Berichtigung des Kontos nachzuprüfen oder die Nachprüfung durch den Stempelprüfungs- 
beamten herbeizuführen. 
(3) Wird eine Schuld= oder Rentenverschreibung in eine Buchschuld umgewandelt, so sind 
auf die Anrechnung des nachweislich versteuerten Betrags dieser Verschreibung auf den Betrag 
der zu versteuernden Buchschuld die 55 30, 31 entsprechend anzuwenden. 
18. Imz 33 Abs. 1 und in Abs. 2 und 5 daselost ist überall statt „1909“ zu setzen „1918“ und 
statt „Interimsscheine“ „Zwischenscheine“ und im Abs. 1 hinter dem Worte „Art“ einzuschalten: 
„und für die vor diesem Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke 
ausgeschriebenen Einzahlungen“. 
im §5 35 Abs. 5 ist hinter Satz 4 einzuschieben: „Die Abstemplung hat, soweit der 
Nennbetrag der eingeführten Papiere den in der Bescheinigung angegebenen Neunbetrag nicht 
übersteigt, auch dann steuerfrei zu erfolgen, wenn seit Erteilung der Bescheinigung eine Ande- 
rung des gesetzlichen Steuersatzes eingetreten ist.“
	        
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