Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Anlage 1. 
Anderungen und Ergänzungen 
des 
Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung. 
I. Warenverzeichnis zum Zolltarife. 
a) Infolge des Weinsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 831) — mit 
Wirkung vom 1. September 1918 ab —. 
1. In dem Stichwort . Auszüge ist in der Anmerkung 2 am Schlusse des 1. Absatzes statt 
Weine mit Zusatz von Heilmittelstoffen der Nr. 1844 zu setzen: 
Weine mit HLeilmittelzusätzen der Nr. 182 
Abs. 2 daselbst erhält folgende Fassung: 
Weinige Auszüge jeder Art mit einem Weingeistgehalte von mehr als 200 g in 11 werden wie Brannt- 
wein verzollt. 
2. Das Stichwort - Bischof-“ ist wie folgt zu fassen: 
Bischof (aus Wein, Zucker und Pomeranzensaft ohne Zusab von 
Branntwein künstlich bereitetes (Getränk): 
in Behältnissen bei einem Naumgehalte von 15 ! oder mehr, 
neben der inneren Abgabe 182 60 
in anderen Behältnissen, neben der inneren Abgabe. ... 182 80 
3. In dem Stichwort „Getränke= sind die Ziffern 2 und 3 nebst Anmerkung durch folgende Be- 
stimmungen zu ersetzen: 
2. zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz 
von Gewürzen oder Zucker: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 7 oder mehr 182 60 
in anderen Behältnisen .... 182 80 
3. Obstwein, in Gärung begriffener Obstmost und andere gegorene, 
dem Weine ähnliche Getränke aus Frucht= oder Pflanzensäften oder 
Malzauszügen; Reiswein (Sake): 
  
  
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 157 oder mehr 183 24 
Obsfsrein und in C#irung begrisener Obstmost, in Füuser# ocer Kesselrcaen — r 3 
in anderen Behältnissen ..... 183 75 
Obsticein und in ((odirug begrisene —e in Fãsser ..... — rs
	        
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