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Anlage 1.
Anderungen und Ergänzungen
des
Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
I. Warenverzeichnis zum Zolltarife.
a) Infolge des Weinsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 831) — mit
Wirkung vom 1. September 1918 ab —.
1. In dem Stichwort . Auszüge ist in der Anmerkung 2 am Schlusse des 1. Absatzes statt
Weine mit Zusatz von Heilmittelstoffen der Nr. 1844 zu setzen:
Weine mit HLeilmittelzusätzen der Nr. 182
Abs. 2 daselbst erhält folgende Fassung:
Weinige Auszüge jeder Art mit einem Weingeistgehalte von mehr als 200 g in 11 werden wie Brannt-
wein verzollt.
2. Das Stichwort - Bischof-“ ist wie folgt zu fassen:
Bischof (aus Wein, Zucker und Pomeranzensaft ohne Zusab von
Branntwein künstlich bereitetes (Getränk):
in Behältnissen bei einem Naumgehalte von 15 ! oder mehr,
neben der inneren Abgabe 182 60
in anderen Behältnissen, neben der inneren Abgabe. ... 182 80
3. In dem Stichwort „Getränke= sind die Ziffern 2 und 3 nebst Anmerkung durch folgende Be-
stimmungen zu ersetzen:
2. zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz
von Gewürzen oder Zucker:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 7 oder mehr 182 60
in anderen Behältnisen .... 182 80
3. Obstwein, in Gärung begriffener Obstmost und andere gegorene,
dem Weine ähnliche Getränke aus Frucht= oder Pflanzensäften oder
Malzauszügen; Reiswein (Sake):
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 157 oder mehr 183 24
Obsfsrein und in C#irung begrisener Obstmost, in Füuser# ocer Kesselrcaen — r 3
in anderen Behältnissen ..... 183 75
Obsticein und in ((odirug begrisene —e in Fãsser ..... — rs