— 445 —
vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen zu erteilen; das gleiche gilt für den Bezug konzen-
trierter Kunstlimonade durch Herstellungsbetriebe, die selbst konzentrierte Kunstlimonade
herstellen.
(2) Die Erteilung der Bezugsberechtigung erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
1. Die bezogenen Erzeugnisse dürfen nur in dem Betriebe des Beziehers verwendet
werden. Ihre Abgabe an andere ist ohne Genehmigung des Oberbeamten ver-
boten.
Über Bezug und Verwendung sind nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde
Anschreibungen zu führen. Die Erzeugnisse sind alsbald nach Empfang in die an-
gemeldeten Betriebsräume zu verbringen.
Die Bestände werden von Zeit zu Zeit amtlich festgestellt und mit den An-
schreibungen verglichen. Dabei festgestellte Fehlmengen werden nach # 8 Abs. 2
des Gesetzes behandelt.
Bei jeder Bestellung ist dem Abgeber ein vom Bezieher nach Muster 7 ausgestellter
Bezugsausweis vorzulegen.
§ 33.
(1) Konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten
Kunstlimonaden dürfen, soweit ihre Abgabe an andere nach §&8 32 Abs. 2 Ziffer 1 den Herstellungs-
betrieben nicht verboten ist, unversteuert an andere nur gegen Vorlegung vorschriftsmäßig
ausgestellter Bezugsausweise (§ 32 Abs. 2 Ziffer 3) abgegeben werden.
(2) Der Abgeber hat über die abgegebenen Erzeugnisse binnen einer Woche der
für den Bezieher zuständigen Hebestelle eine Lieferungsanzeige nach Muster 8 zu über-
senden. Das Hauptamt kann bei vorgekommenen Unregelmäßigkeiten die übersendung
durch Einschreibebrief verlangen. Mit dem Bezugsausweis ist die Eintragung im Steuer-
buche zu belegen.
(2) Der Abgeber haftet für die Steuer, bis die abgegebenen Erzeugnisse in den Besitz
des Beziehers gelangt sind.
g 34.
Die Hebestelle, der die Lieferungsanzeigen zugehen, hat die Anzeigen daraufhin zu prüfen,
ob die Bezieher zum steuerfreien Bezuge berechtigt sind. Die Aufsichtsbeamten haben die
Lieferungsanzeigen stichprobenweise mit den Anschreibungen der Bezieher zu vergleichen. Von
Zeit zu Zeit sind einige der eingegangenen Anzeigen der für den Abgeber zuständigen Hebestelle
zur Nachprüfung der Eintragungen im Steuerbuch des Abgebers zu übersenden.
g 35.
(1) Erzeugnisse, die unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes aus-
geführt werden, bleiben von der Steuer befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zoll-
niederlage gleich. Die Ausfuhr in ein Zollausschlußgebiet wird der Ausfuhr aus dem Geltungs-
bereiche des Gesetzes gleichgeachtet, wenn für den Verbrauch im Zollausschlußgebiet Aus-
gleichungsbeträge an die Reichskasse gezahlt oder Vorkehrungen dagegen getroffen werden, daß
steuerpflichtige Erzeugnisse ohne Steuerentrichtung dort verbraucht werden. Für Freihafen-
gebiete muß außerdem Sicherheit dafür bestehen, daß aus den dortigen Herstellungsbetrieben
steuerpflichtige Erzeugnisse in das Zollinland nicht abgesetzt werden, ohne daß Zoll und Steuer
entrichtet wird.
(2) Sollen Erzeugnisse steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Betriebs-
inhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung ein-
zureichen.
Auster
— ——
b) Abgabe.
Muster 8
e) Nachprüfung.
4. Ausfuhr.
— # uste z5#