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Nachsteuerordnung
für Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke.
81.
() Gemäß 5 36 des Gesetzes, betreffend die Besteucrung von Mineralwässern und künstlich
bereiteten Getränken, unterliegen der Nachsteuer Mineralwässer, Limonaden und andere künstlich
bereitete Getränke, konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Herstellung von kon-
zentrierten Kunstlimonaden in verschließbaren Gefäßen, dic sich am 1. September 1918 außerhalb
eines Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, Kon-
sumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen, die Erzeugnisse der genannten Art
abzugeben pflegen, befinden und nicht schon auf Grund anderer Gesetze steuerpflichtig sind.
(2) Die in den 882 bis 6 der Ausführungsb gen zu dem obengenannten Gesetze
gegebenen, in der Anlage abgedruckten Begriffsbestimmungen gelten auch für die Nachsteuer.
(à) Den Händlern usw. gleichzuachten sind Herstellungsbetriebe hinsichtlich der von ihnen
zur Herstellung steuerpflichtiger Getränke bezogenen konzentrierten Kunstlimonaden und Grund-
stoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden. Die Erzeugnisse bleiben auf Antrag
von der Nachsteuer befreit, sofern sich der Betriebsinhaber den Aufsichtsmaßnahmen des 8 32
gen zu dem im Abs. 1 bezeichneten Gesetz unterwirft.
(3) Die Nachsteuer wird nicht erhoben für Erzeugnisse, die sich außerhalb einer Jollnieder-
lage unter amtlicher Überwachung befinden.
(6) Nachstenerbeträge, die für den gesamten Vorrat des einzelnen Nochsteuerpfüchtigen
1 Mark nicht übersteigen, bleiben unerhoben.
der 2 Ausf ührn ngsbes
8 2.
Zur Entrichtung der Nachsteuer sind Personen und Vereinigungen der im 81 bezeichneten
Art, denen die nachsteuerpflichtigen Erzeugnisse gehören, verpflichtet, einerlei ob sic die Er-
zeugnisse selbst verwahren oder durch andere verwahren lassen.
83.
() Die Nachsteuer beträgt:
1. bei Minecralwässsennr 0,05 . K
2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken. 0,10 -=
3. bei konzentrierten Kunstlimonden: 1,00 =
4. bei Grundstoffen zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden. 20,00=
für das Liter.
(2) Für Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, die mehr als 10 g Weingeist
im Liter enthalten, ist der doppelte Satz des Abs. 1 Ziffer 2 zu entrichten.
(2) Die nachsteuerpflichtige Menge bestimmt sich nach der Zahl und dem Raumgehalte
der Gefäße, und zwar sind andere Gefäße als Fässer, z. B. Flaschen, von gleicher Größe nach
dem durchschnittlichen Raumgehalte bei handelsüblicher Befüllung, Fässer nach dem Raum-
gehalte bei spundvoller Befüllung nachsteuerpflichtig. Als Gefäße einer Größe gelten solche,
deren Abweichungen im Raumgehalt auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung beruhen. An
gebrochene Gefäße sind mit ihrem tatsächlichen Flüssigkeitsinhalte nachsteuerpflichtig.