— 528 —
g 99.
(1) Hersteller und Händler dürfen für ihren Weinverkehr nur Fässer verwenden, die von —
einer deutschen Eichbehörde geeicht sind. eeichter dilet.
(2) Diese Vorschrift findet auf den Verkehr mit ausländischen Weinen in für den ve.
treffenden Wein im Ursprungslande gebräuchlichen Gebinden keine Anwendung.
8 100.
(1) Die Weinvorräte der angemeldeten Betriebe können nach Anordnung des Hauptamts Bestands-
amtlich ausgenommen werden. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist im Benehmen mit dem Betriebs= aufnahme.
inhaber festzusetzen. Zu der Aufnahme ist der Betriebsinhaber oder sein Vertreter zuzuziehen.
(2) In Verdachtsfällen können unvermutete Aufnahmen vorgenommen werden.
8 101.
Auf den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme hat der Führer des Weinsteuerbuchs in dem Feststellung
Buch über die Weine in Fässern die in Ausgang gebuchten Litermengen und in dem Buch
über die Weine in Flaschen die Stückzahl der Flaschen mit gleichem Inhalt für jeden Eintrag SLollbestandes.
aufzurechnen und den Sollbestand festzustellen. Die Aufrechnung und der Sollbestand ist vom
Aufnahmebeamten nachzuprüfen.
8 102.
(1) Das Hauptamt kann anordnen, daß der Betriebsinhaber eine Bestandsanmeldung Bestands-
abzugeben hat, und zwar je besonders für die Weinc in Fässern und für die Weine in Flaschen. aumeldung.
In der Bestandsanmeldung ist der Sollbestand und der Istbestand für jeden Eintrag im Wein-
steuerbuch darzustellen.
(2) In der Darstellung des Istbestandes der Weine in Fässern ist jedes Faß mit Zeichen
und Nummer und mit der Litermenge des darin befindlichen Weins einzeln aufzuführen.
(3) In der Darstellung des Istbestandes der Flaschenweine ist dic Stückzahl der von jeder
Flaschensorte vorhandenen Flaschen für jeden Stapel oder jedes Fach unter näherer Bezeichnung
des Stapels oder des Faches besonders aufzuführen.
sol (1) Die Nachprüfung der in der Anmeldung aufgeführten Bestände kann probeweise er-
olgen.
Über die Ausführung und das Ergebnis der Aufnahme ist eine Verhandlung aufzunehmen, Verhandlungen
die von den Aufnahmebeamten und von dem zugezogenen Betriebsinhaber oder seinem Stell- Über die
vertreter zu unterschreiben ist. Die Verhandlung ist dem Hauptamt einzureichen. —
8 104.
Für die steuerliche Behandlung der Fehlmengen gilt das im # 94 Gesagte. Behandlung
der Fehlmenge.
105.
(1) Bei der amtlichen Ermittlung des Literinhalts von Fässern, die von einer deutschen ermittlung
Eichbehörde geeicht sind, kann der Literinhalt nach der eichamtlichen Raumgehaltsbezeichnung des. b
angenommen werden, wenn die Fässer spundvoll sind. Sind die Fässer nicht geeicht, oder ist n Fãsser
die eichamtliche Raumgehaltsbezeichnung nicht erkennbar, oder sind geeichte Fässer nicht spundvoll
und läßt die sehlende Menge sich nicht mit Sicherheit schätzen, so hat, wenn der Steuerpflichtige
nicht die nasse Vermessung beantragt, eine Vermessung des Fasses auf trockenem Wege nach
einem von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden Verfahren einzutreten.
(2) Ist das Eigengewicht des Weins (Gewicht der Flüssigkeit ohne Umschließung) bekannt,
so kann ein Kilogramm Eigengewicht in der Regel als ein Liter angenommen werden. Für
Weine, bei denen dieses Verhältnis nicht zutrifft, kann die Direktivbehörde auf Grund von
Probeermittlungen einen Maßstab für die Umrechnung besonders festsetzen.
8 106.
. Grmitte ist .Ermittl
Bei der amtlichen Ermittelung des Inhalts von Flaschen ist nach den §§ 87, 88 zu verfahren des 75°r P6P5 116
von aschen.