Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 528 — 
g 99. 
(1) Hersteller und Händler dürfen für ihren Weinverkehr nur Fässer verwenden, die von — 
einer deutschen Eichbehörde geeicht sind. eeichter dilet. 
(2) Diese Vorschrift findet auf den Verkehr mit ausländischen Weinen in für den ve. 
treffenden Wein im Ursprungslande gebräuchlichen Gebinden keine Anwendung. 
8 100. 
(1) Die Weinvorräte der angemeldeten Betriebe können nach Anordnung des Hauptamts Bestands- 
amtlich ausgenommen werden. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist im Benehmen mit dem Betriebs= aufnahme. 
inhaber festzusetzen. Zu der Aufnahme ist der Betriebsinhaber oder sein Vertreter zuzuziehen. 
(2) In Verdachtsfällen können unvermutete Aufnahmen vorgenommen werden. 
8 101. 
Auf den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme hat der Führer des Weinsteuerbuchs in dem Feststellung 
Buch über die Weine in Fässern die in Ausgang gebuchten Litermengen und in dem Buch 
über die Weine in Flaschen die Stückzahl der Flaschen mit gleichem Inhalt für jeden Eintrag SLollbestandes. 
aufzurechnen und den Sollbestand festzustellen. Die Aufrechnung und der Sollbestand ist vom 
Aufnahmebeamten nachzuprüfen. 
8 102. 
(1) Das Hauptamt kann anordnen, daß der Betriebsinhaber eine Bestandsanmeldung Bestands- 
abzugeben hat, und zwar je besonders für die Weinc in Fässern und für die Weine in Flaschen. aumeldung. 
In der Bestandsanmeldung ist der Sollbestand und der Istbestand für jeden Eintrag im Wein- 
steuerbuch darzustellen. 
(2) In der Darstellung des Istbestandes der Weine in Fässern ist jedes Faß mit Zeichen 
und Nummer und mit der Litermenge des darin befindlichen Weins einzeln aufzuführen. 
(3) In der Darstellung des Istbestandes der Flaschenweine ist dic Stückzahl der von jeder 
Flaschensorte vorhandenen Flaschen für jeden Stapel oder jedes Fach unter näherer Bezeichnung 
des Stapels oder des Faches besonders aufzuführen. 
sol (1) Die Nachprüfung der in der Anmeldung aufgeführten Bestände kann probeweise er- 
olgen. 
Über die Ausführung und das Ergebnis der Aufnahme ist eine Verhandlung aufzunehmen, Verhandlungen 
die von den Aufnahmebeamten und von dem zugezogenen Betriebsinhaber oder seinem Stell- Über die 
vertreter zu unterschreiben ist. Die Verhandlung ist dem Hauptamt einzureichen. — 
8 104. 
Für die steuerliche Behandlung der Fehlmengen gilt das im # 94 Gesagte. Behandlung 
der Fehlmenge. 
105. 
(1) Bei der amtlichen Ermittlung des Literinhalts von Fässern, die von einer deutschen ermittlung 
Eichbehörde geeicht sind, kann der Literinhalt nach der eichamtlichen Raumgehaltsbezeichnung des. b 
angenommen werden, wenn die Fässer spundvoll sind. Sind die Fässer nicht geeicht, oder ist n Fãsser 
die eichamtliche Raumgehaltsbezeichnung nicht erkennbar, oder sind geeichte Fässer nicht spundvoll 
und läßt die sehlende Menge sich nicht mit Sicherheit schätzen, so hat, wenn der Steuerpflichtige 
nicht die nasse Vermessung beantragt, eine Vermessung des Fasses auf trockenem Wege nach 
einem von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden Verfahren einzutreten. 
(2) Ist das Eigengewicht des Weins (Gewicht der Flüssigkeit ohne Umschließung) bekannt, 
so kann ein Kilogramm Eigengewicht in der Regel als ein Liter angenommen werden. Für 
Weine, bei denen dieses Verhältnis nicht zutrifft, kann die Direktivbehörde auf Grund von 
Probeermittlungen einen Maßstab für die Umrechnung besonders festsetzen. 
8 106. 
. Grmitte ist .Ermittl 
Bei der amtlichen Ermittelung des Inhalts von Flaschen ist nach den §§ 87, 88 zu verfahren des 75°r P6P5 116 
von aschen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.