Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Die Spalten 1 bis 9 sind in Abereinstimmung mit den entsprechenden Angaben des Steuerbuchs auszufüllen. 
Die Spalte 5 ist aufzurechnen. 
Bei der Ammeldung von eingeführtem Weine bleiben die Spalten 1, 2 und 3 unansgefünt, in den Spalten 4 und 
12 sind die für diesen Fall besonders verlangten Angaben zu machen. 
Der stenerpflichtige Gesamtwert (Spalte 10) ist durch Vervielfältigung der in Spalte 5 angegebenen Menge mit 
dem in Spalte 9 angegebenen Literwert zu berechnen. 
Der Steuerbetrag (Spalte 11) ist aus der Summe der Beträge in der Spalte 10 zu berechnen. Ist in der An- 
meldung der steuerpflichtige Wert ohne den Steuerbetrag eingetragen, so beträgt die Steuer ein Fünftel, ist der 
steuerpflichtige Wert zusammen mit der Steuer in einer Summe eingetragen, so beträgt die Stener ein Sechstel des 
stenerpflichtigen Gesamtwerts.
	        
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