Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Steuerbuchs tritt, und die Prüfung dieser Unterlagen in den Räumen der Geschäftsstelle des 
Abrechners erfolgt. In diesem Falle geschieht die Erhebung der Abgabe auf Grund der Nach- 
weisung vorbehaltlich der späteren Nachprüfung des Steuerbuchs oder des an seine Stelle 
tretenden Geschäftsbuchs und der sonstigen Unterlagen. Die Vereinnahmung des Abgabebetrags 
ist diesfalls nicht im Steuerbuche, sondern auf einer vom Abrechner einzureichenden zweiten 
Ausfertigung der Nachweisung zu bescheinigen. 
(s) Den in Abs. 6, 7 bezeichneten Anträgen soll in allen Fällen entsprochen werden, in 
denen dies nach dem Umfang des Geschäftsbetricbs geboten erscheint. Die Nachprüfung der 
Nachweisung an Geschäftsstelle hat durch einen Beamten der Steuerstelle oder durch einen 
anderen von der Direktivbehörde hierfür bestimmten Beamten zu erfolgen. Die oberste Landes- 
finanzbehörde kann für die Nachprüfung die Erhebung einer Abfertigungsgebühr vorschreiben. 
(") Die Steuerbücher der Reichsbank und der Staatsbanken sowie ihrer Stellen unter- 
liegen einer Prüfung durch die Steuerstellen nicht. Die Prüfung hat durch Beamte dieser 
Anstalten nach Anordnungen zu erfolgen, die für die Reichsbank das Reichsbankdirektorium, 
für die Staatsbanken die Landesregierung trifft. Die Nachweisung Muster 22 ist von dem 
mit #n rung beauftragten Beamten der Anstalt gegebenenfalls mit der Bescheinigung 
zu versehen: « 
Auf Grund des Steuerbuchs (der Geschäftsbücher) geprüft und richtig befunden. 
(Name) 
(Dienstbezeichnung 4 
(19) Die Steuerbücher und die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind fünf Jahre 
lang nach dem Jahre, in dem der letzte Monatsabschluß erfolgt ist, aufzubewahren. 
*i* » 
(1)FükdieDauerderZulassungzumAbrechnungsvcrfahrenfälltdieAusstellungveri 
steuerter Schlußnoten weg. 
(2) Der Abrechner hat, falls er der zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete 
ist (5 20 Abs. 1 des Gesetzes), dem für die Abgabe nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes Verhafteten 
innerhalb der für die Ausstellung versteuerter Schlußnoten vorgeschriebenen Frist schriftlich 
davon Mitteilung zu machen, daß er zum Abrechnungsverfahren zugelassen sei und die Abgabe 
in dem anzugebenden Betrag und an dem zu bezeichnenden Tage im Steuerbuche verrechnet 
habe. Wird dem anderen eine Schlußnote oder eine sonstige schriftliche Abrechnung erteilt, so 
ist die im Satze 1 bezeichnete Mitteilung in diese aufzunehmen. Die Aufnahme der Mitteilung 
kann durch einen Stempelaufdruck etwa des folgenden Wortlauts geschehen: 
.Pf. Reichsstempelabgabe im Abrechnungsverfahren heute 
verrechnet. 
(3) Ist ein anderer zunächst zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet und ist dem Abrechner 
von diesem weder eine versteuerte Schlußnote noch eine Mitteilung der im Abs. 2 bezeichneten 
Art rechtzeitig zugegangen oder ist in der eingegangenen Schlußnote oder nach der eingegangenen 
Mitteilung ein zu geringer Abgabebetrag entrichtet, so hat der Abrechner die von ihm nach §.22 
Abs. 1, 2 des Gesetzes nachträglich zu entrichtende Abgabe innerhalb der dort bezeichneten Frist 
im Abrechnungswege zu begleichen und dem anderen hiervon Mitteilung zu machen. 
.(64) Ist der zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete, nicht aber der für die Ent- 
richtung der Abgabe verhaftete Vertragsbeteiligte (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes) zum Abrechnungs- 
verfahren zugelassen, so gelten für letzteren die im § 22 Abs. 1, 2 des Gesetzes vorgesehenen 
Verpflichtungen, wenn ihm von dem zunächst Verpflichteten keine Mitteilung der im Abs. 2 
bezeichneten Art zugegangen oder nach der eingegangenen Mitteilung ein zu geringer Abgabe- 
betrag entrichtet ist. . 
§85. 
« (1) Bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, der als Kommis- 
sionär eines Dritten handelt, ist die im § 23 Abs. 2 des Gesetzes ausgesprochene Abgabenermäßi- 
gung oder Abgabenbefreiung für das Abwicklungsgeschäft mit dem Dritten, soweit die Kommis-
	        
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