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Dieser wird sie sodann der obersten
Justiz' Stelle — in welcher im Falle der nothwendigen
oder freywilligen Berufung auch
die zweyte Instanz durch Anordnung eines
andern Senats gebildet wird, — zur Entscheidung
übergeben, und die Stände von
dem gesällten Urtheile in Kenntniß seten.
V. 7.
Abänderungen in den Bestimmungen der
Verfassungs= Urkunde, oder Zusütze zu derselben
können ohne Zustimmung der Stände
nicht geschehen.
Dle Vorschläge hiezu gehen allein vom
Könige aus, und nur wenn Derselbe sie
an die Stände gebracht hat, dürfen diese
darüber berathschlagen.
Zu einem gültigen Beschluße in dieser
höchst wichtigen Angelegenheit wird wenigstens
die Gegenwart von drey Viertheilen
der bey der Versammlung anwesenden Miec--140
glieder in jeder Kammer, und eine Mehrheie
von zwey Drittheilen der Stimmen erfordert.
Indem Wir dieses Staats-Grundgesetz
zur allgemeinen Befolgung und genauen
Beobachtung in seinem ganzen Inhalte,
einschlüßig der dasselbe ergänzenden und
in der Haupt= Urkunde als Beylagen beY
zeichneten Edicte, hierdurch kundmachen,
so verordnen Wir zugleich, daß die darin
angeordnete Versammlung der Stände zur
Ausübung der zu ihrem Wirkungekreise
gehörigen Rechte am 1. Januar 1819 einberufen,
und inzwischen die hiezu erforderliche
Einleitung veranstaltet werde.
Gegebeh in Unserer Haupt= und Restdenzstadt
München, am sechs und zwan?
zigsten Tage des Monats May im Eintausend
achthundert und achtzehnten Jahre,
Unseres Reiches im dreyzehnten.
Marimilian Joseph.
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede.
Graf v. Thürheim. Freyherr v. Lerchenfeld.
Graf v. Triva. Graf v. Rechberg.
Graf v. Törring.
Nach dem Befehle
Seiner Majestät des Königs:
Egid von Kobell,
Kbnigl. Staatsrath und General-Secretaire.
Erratum. Gesetz-Blact. Stück V. S.
ist zu lesen:
. S#,. 131. Zeile 6: Statt: C. 101 und 103.
28.
101. dira 1. daun 133 und 1