Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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find bereit, für die Entrichtung der Abgabe Sicherheit nach den hierüber bestehenden 
Bestimmungen zu leisten. 
2. verpflichte uis, für jeden Fall, in welchem ein Geschäft, für das die Stempelabgabe 
fällig geworden ist, nicht den bestehenden Bestimmungen entsprechend in dem zum Zwecke der Steuer- 
abrechnung zu führenden Buche gebucht worden ist, eine von der Steuerbehörde unter Ausschluß des 
Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 100 Mark, unabhängig von der damit etwa verwirkten 
gesetzlichen Strafe, zu zahlen. 
  
„den ten 19 . 
(Uuterschrift)..»..» 
Bulassungsbescheinigung. 
Auf Grund des vorstehenden Antrags ist 
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H nnBezItkederunterzeichnetenSteuerItellebesindltche.......vorbezeichnete.»....Zweigftelle.......— 
zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 4a des Reichsstempelgesetzes im Wege 
der Abrechnung (§ 26 a des Gesetzes) widerruflich zugelassen worden. 
Diese Bescheinigung ist im Falle des Widerrufs der Zulassung oder sobald aus anderem 
Grunde wieder zur Entrichtung der Abgabe im Wege der Ausstellung versteuerter Schlußnoten über- 
gegangen werden soll, an die Steuerstelle zurückzugeben. 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschriftt) 
(Amtsstempel- 
abdruck)
	        
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