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in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen, nach den Grundsätzen eines ordentlichen
Kaufmanns zu beurteilen.
g 20.
(1) Bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten Geschäftsgewinns
sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die zur Deckung eines aus früheren Jahren herrührenden
Verlustes verwendet worden sind.
(2) Für die Berechnung des im vierten Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäftsgewinns
dürfen Vermögensgegenstände, insbesondere Warenvorräte, die in diesem Jahre veräußert
worden sind, anstatt mit dem Buchwert der letzten Friedensbilanz, mit dem wirklichen Werte
angesetzt werden, den sie zur Zeit der Aufstellung der letzten Friedensbilanz, jedoch zu keinem
späteren Zeitpunkt als am 30. Juni 1914 gehabt haben. Es darf somit der Unterschied zwischen
dem Buchwert und dem wirklichen Werte, mit dem die Vermögensgegenstände hätten in die
Bilanz eingesetzt werden können, von dem Geschäftsgewinne des vierten Kriegsgeschäftsjahrs.
abgesetzt werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift gilt jedoch nicht die Veräußerung
durch Tausch, Fusion oder einen ähnlichen Rechtsvorgang.
* 21.
(1) Ist eine Gesellschaft i im Laufe des vor dem ersten Kriegsgeschäftsjahre liegenden Jahres
gegründet worden, so wird der im § 22 Abs. 1 des Gesetzes, § 17 Abs. 4 des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 vorgesehene Mindestbetrag als Friedensgewinn nur dann zu Grunde gelegt,
wenn der in dem ersten Geschäftsjahr erzielte Geschäftsgewinn auf ein volles Jahr umgerechnet
keinen höheren Betrag ergibt. Für die Berechnung des Friedensgewinns gemäß 75 22 Abs. 1
des Gesetzes, § 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 kommen dagegen nur volle
Geschäftsjahre in Betracht.
(2) Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 20 des Gesetzes
bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im 9 20 des Gesetzes bezeichneten Art umgewandelt
worden, so sind für die Festsetzung des Friedensgewinns die Ergebnisse der Gesellschaft in der
früheren Form mitzuberücksichtigen.
(8) Auf Fusion finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmenden Ge-
sellschaft verbunden sind, die Vorschriften des §& 22 Abs. 1 des Gesetzes, §/ 17 Abs. 2 und 5 des
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 über Vermehrungen des Grund= oder Stammkapitals ent-
entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen
Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit ihrem gemeinen Werte zur Zeit der Fusion anzusetzen.
822.
7 Wirkliche Zu den wirklichen Reservekontenbeträgen (§ 29 des Gesetzes) gehören nur solche Bilanz-
Reservekonten= posten, die ausweislich der Bilanz eine Kapitalsansammlung über den Betrag des Grundkapitals
beträge. hinaus darzustellen bestimmt sind (z. B. der gesetzliche Naeerefonds, freiwillige Reservefonds,
Dividendenausgleichfonds, Rückstellungen für künftige, möglicherweise eintretende Verluste oder
Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Ausgleich, für die Wertminderung von Ver-
mögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen (z. B. Erneuerungsfonds) oder die zur
Deckung bereits begründeter Verpflichtungen eingestellt sind, bei Versicherungsgesellschaften
die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als sogenannte
Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. Hierbei ist nicht die Benennung des Postens
in der Bilanz, sondern seine aus dem Gesetze, der Satzung, den Geschäftsberichten, General-
versammlungsbeschlüssen und anderen Anhaltspunkten zu entnehmende Bestimmung maßgebend.
523.
Ist der Gesamtbetrag der Geschäftsgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre hinter einem
der Zahl der früheren Kriegsgeschäftsjahre entsprechenden Vielfachen des Friedensgewinns
(522 Abs. 1 des Gesetzes) zurückgeblieben, so darf dieser Minderbetrag von dem Mehrgewinne des
vierten Kriegsgeschäftsjahres abgezogen werden.