Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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.Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April des einen bis zum 31. März des folgenden Palenderjahrs. 
. Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Haushalt gerechnet, wenn sie dort Nost erhalten. 
. Wer von der Stenerermäßigung Gebrauch machen will, hat die Anmeldung (Seite 1) ausgefüllt und unterschrieben 
in doppelter Ausfertigung der Stenerhebestelle einzureichen. 
. Die Angaben über die Anzahl und die Zeit der Bereitungen von Bier für den Hausbedarf innerhalb eines 
Rechnungsjahrs sowie über die Menge des jedesmal herzustellenden Haustrunks und der dazu zu verwendenden 
Braustoffe sind in der Anmeldung schügungsweise nach bestem Wissen zu machen. An ihre Einhaltung ist der 
Anmelder nicht streng gebunden; er kann. wenn es die Witterung oder andere Umstände erfordern, einen oder einige 
Sude mehr oder weniger herstellen, zu einem Sude etwas mebr oder weniger Braustoffe, als in der Anmeldung 
angegeben ist, verwenden und etwas mehr oder weniger Bier, als angemeldet, giehen, ohne verpflichtet m sein, 
diese Abweichungen der Hebestelle besondere anzumelden, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Branstoffe die 
Grenze von 165 Kilogramm nicht überschreitet (Ziffer 10). 
. Die in der Anmeldnug weiter abangebende Erklärung, daß zur Herstellung des Bieres nur obergärige Hesfe ver- 
wendet und das hergestellte Bier nur im Haushalte des Anmelders verbraucht werden soll, sowie daß der Anmelder 
nicht mit Bier handelt, ist dagegen bindend. Jede Abweichung davon hat den Verlust des Anrechts auf die Streuer- 
ermäßigung für das ganze laufende Rechnungsjahr und, wenn sie darin besteht, daß das steuerbegünstigte Bier an 
nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird, die Einleitung des Strafverfahrens zur Folge. 
Die Hebestelle setzt den für das Rechnungsjahr oder den noch nicht abgelaufenen Teil des Rechnungsjahrs zu 
gahlenden Stenerbetrag unveränderlich, also mit Ausschluß einer Nach= oder Rückzahlung. in der Weise fest, daß für 
jeden Doppelzenmer der angemeldeten Malz= und zZuckermengen 12 Hektoliter Bier als steuerpflichrige Menge angesetr 
werden und gibt die eine Ausfertigung der Anmeldung mit der Steuerfestsetzung dem Anmelder zurück. Der Steuer- 
betrag ist spätestens am siebenten Tage des zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats unter Wiedervorlegung 
der Anmeldung bei der Hobestelle ein zuzuhlen, die den Empfang dee Geldes auf Seite 3 in den Spalten 3 bis 10 
bescheinigt. 
mNDie gurückerhaltene Anmeldung ist von dem Anmelder sorgjältig aufzubewahren. Zede Bierherstellung ist von ihm 
sogleich durch Ausfüllen der Spalten 1 bis 5 ein mtragen. 
.Treten im Laufe eines Rechnungojahrs Umstände ein, durch welche die Anwendung des ermäßigten Stenersatzs 
Cesetzlich ausgeschlossen ist — das heißt, soll regelmäßig untergärige Oeie zum Anstellen verwendet werden, oder 
überschreitet die Gesamtmenge des im Laufe des Rechnungsjahrs hergestellten Bieres die Grenze von 20 Hektolitem 
(Ziffer 6) oder soll solches an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben oder sonft ein 
Verkauf oder Ausschank von Bier eröffnet werden oder verzichtet der Anmelder auf die weitere Herstellung von 
Bier zum ermäßigten Stenersatze, so isl dies der Hebestelle innerhalb 14 Tagen unter Rückreichung der Anmeldung 
anguzeigen. 
Alljährlich in der Zeit vom 1. bis 15. April ist die Anmeldung unausgefordert der Hebestelle zur Festsetzung 
der Steuer für das neue Rechnungsjahr wieder vorzulegen. 
. Die Herstellung von steuerbegünstigtem Bier für den Hausbedarf ohne vorherige Anmeldung und Steuerzahlung 
sowie das Unterlassen der Eintragung oder die unrichtige Eimtragung einer derartigen Bierbereitung auf Seite 3 
der Anmeldung (vgl. Ziffer 10) wird als Biersteuerhinterziehung bestraft.
	        
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