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.Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April des einen bis zum 31. März des folgenden Palenderjahrs.
. Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Haushalt gerechnet, wenn sie dort Nost erhalten.
. Wer von der Stenerermäßigung Gebrauch machen will, hat die Anmeldung (Seite 1) ausgefüllt und unterschrieben
in doppelter Ausfertigung der Stenerhebestelle einzureichen.
. Die Angaben über die Anzahl und die Zeit der Bereitungen von Bier für den Hausbedarf innerhalb eines
Rechnungsjahrs sowie über die Menge des jedesmal herzustellenden Haustrunks und der dazu zu verwendenden
Braustoffe sind in der Anmeldung schügungsweise nach bestem Wissen zu machen. An ihre Einhaltung ist der
Anmelder nicht streng gebunden; er kann. wenn es die Witterung oder andere Umstände erfordern, einen oder einige
Sude mehr oder weniger herstellen, zu einem Sude etwas mebr oder weniger Braustoffe, als in der Anmeldung
angegeben ist, verwenden und etwas mehr oder weniger Bier, als angemeldet, giehen, ohne verpflichtet m sein,
diese Abweichungen der Hebestelle besondere anzumelden, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Branstoffe die
Grenze von 165 Kilogramm nicht überschreitet (Ziffer 10).
. Die in der Anmeldnug weiter abangebende Erklärung, daß zur Herstellung des Bieres nur obergärige Hesfe ver-
wendet und das hergestellte Bier nur im Haushalte des Anmelders verbraucht werden soll, sowie daß der Anmelder
nicht mit Bier handelt, ist dagegen bindend. Jede Abweichung davon hat den Verlust des Anrechts auf die Streuer-
ermäßigung für das ganze laufende Rechnungsjahr und, wenn sie darin besteht, daß das steuerbegünstigte Bier an
nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird, die Einleitung des Strafverfahrens zur Folge.
Die Hebestelle setzt den für das Rechnungsjahr oder den noch nicht abgelaufenen Teil des Rechnungsjahrs zu
gahlenden Stenerbetrag unveränderlich, also mit Ausschluß einer Nach= oder Rückzahlung. in der Weise fest, daß für
jeden Doppelzenmer der angemeldeten Malz= und zZuckermengen 12 Hektoliter Bier als steuerpflichrige Menge angesetr
werden und gibt die eine Ausfertigung der Anmeldung mit der Steuerfestsetzung dem Anmelder zurück. Der Steuer-
betrag ist spätestens am siebenten Tage des zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats unter Wiedervorlegung
der Anmeldung bei der Hobestelle ein zuzuhlen, die den Empfang dee Geldes auf Seite 3 in den Spalten 3 bis 10
bescheinigt.
mNDie gurückerhaltene Anmeldung ist von dem Anmelder sorgjältig aufzubewahren. Zede Bierherstellung ist von ihm
sogleich durch Ausfüllen der Spalten 1 bis 5 ein mtragen.
.Treten im Laufe eines Rechnungojahrs Umstände ein, durch welche die Anwendung des ermäßigten Stenersatzs
Cesetzlich ausgeschlossen ist — das heißt, soll regelmäßig untergärige Oeie zum Anstellen verwendet werden, oder
überschreitet die Gesamtmenge des im Laufe des Rechnungsjahrs hergestellten Bieres die Grenze von 20 Hektolitem
(Ziffer 6) oder soll solches an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben oder sonft ein
Verkauf oder Ausschank von Bier eröffnet werden oder verzichtet der Anmelder auf die weitere Herstellung von
Bier zum ermäßigten Stenersatze, so isl dies der Hebestelle innerhalb 14 Tagen unter Rückreichung der Anmeldung
anguzeigen.
Alljährlich in der Zeit vom 1. bis 15. April ist die Anmeldung unausgefordert der Hebestelle zur Festsetzung
der Steuer für das neue Rechnungsjahr wieder vorzulegen.
. Die Herstellung von steuerbegünstigtem Bier für den Hausbedarf ohne vorherige Anmeldung und Steuerzahlung
sowie das Unterlassen der Eintragung oder die unrichtige Eimtragung einer derartigen Bierbereitung auf Seite 3
der Anmeldung (vgl. Ziffer 10) wird als Biersteuerhinterziehung bestraft.