Börsen (Forts.).
Hamburg für raffinirtes amerikanisches Petroleum
und guten rohen Kartoffelspiritus 85 511; für
good Average Santos Kaffee 87 171; für Rüben-Rohucker
1. Produkt 88 10; für granulirten und Kristallhucer
91 63; für nordamerikanische Baumwolle
Basis middling 98 167; für raffinirtes amerikanisches
Petroleum nicht mehr 94 9;
Königsberg i. Pr. für Rohspiritus 85 511;
Leipzig für Oel und Spiritus 85 611; Einstellung
der Notirung 86 416; für Kammzug 90 116;
Magdeburg für Rohzucker 1. Produkt 89 601; für 6
granulirten Zucker 91 83;
Mannheim für Weizen, Roggen und Hafer 89 601;
Posen für rohen Kartoffelspiritus und Roggen 85 511;
für Roggen nicht mehr 85 529; für Roggen von
Neuem 87 ösl;
Stettin für gelben Weizen, Roggen, Winterrübsen,
rohes Rüböl und rohen Kartoffelspiritus 85 511.
Boulinikon, Tarifirung 76 702.
Braker Hafenanstalten. Benutzung und dafür zu entrichtende
Gebühren 76 301.
Branntwein.
a) Steuer, Steuerfreiheit.
Steuerfreiheit des zur Herstellung von Anilinfarben verwendeten
Spiritus 75 376.
Nichigewährung der Steuerfreiheit für den zur Auflösung
der fertigen Anilinfarben zu verwendenden Spirilus 76 628.
Unzulässigkeit des Erlasses der Branntweinsteuer für den
zur Herstellung der Anilinfarben verwendeten Branntwein,
wenn mit der Fabrikation derselben zugleich eine Lösung
*P - deriigen Farben miltelst Branntweins verbunden wird
Regulativ, betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen
Zwecken 79 781; Beschlüsse des Bundesraths
zu demselben 80 499; 81 282; 28. Neues Regulativ
**lV*! Abänderungen 88 227; 89 320; 90 180;
67.—
Dispensation der Esfigfabrikanten von der Vorschrift in
8 26 Ziffer 3 des Regulativs über die Steuerfreiheit des
Brantweins zu gewerblichen Zwecken (Zulassung von
Destillirapparaten) 81 84.
Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze,
belr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887
und vom 8. Juli 1868, und betr. die Steuerfreiheit des
B. zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 87 851,
527, 556, 613, 614; 88 80; 89 246, 320, 451; 90 77;
93 360 (Verbrauchsabgabe)h.
Dazu:
Regulativ, betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu
gewerblichen Zwecken 87 419. Abänderungen 88
227; 89 320; V0 180; 92 667.
Beschaffenheit der Bestandtheile des allgemeinen Denaturirungsmittels
(Holzgeist, Pyridinbasen) 87 426;
88 228. Anleitung zu deren Prüfung 88 229.
Anleitung zur Hräfung. des als Denaturirungsmittel
zugelassenen Essigs 87 436; 90 77. Vergl. 79 790.
Branntwein-Niederlageregulativ 87 441.
Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter
steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt
werden darf 87 471; 90 250.
Branntwein-Nachsteuer-Regulativ 87 491.
Beschreibung der Siemens'schen Meßapparate und Anweisung
8 ihrer Ausfstellung und Inbetriebsetzung
88 80; 90 77.
Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts im
10
. Brauntwein (Forts.).
Branntwein 89 320, 321, 333; 90 16, 72; 91 831;
96 305.
Vorschriften für die Absertigung von versetzten Branntweinen,
Likören, Fruchtsäften, Essenzen, Extrakten
89 333. Neue Vorschriften 91 341; 93 251.
Den Materialsteuer entrichtenden Brennereien ist gestattet,
ihr gesammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabensatze
von 50 Pf. herzustellen 87 851. Einschränkung dieser Erlaubniß
rücksichtlich der Hefenbrühe oder Brauerei-Abfälle
verarbeitenden Brennereien 91 154.
Berechnung des durchschnittlichen Maischraumes in Branntwein-Brennereien
88 117.
Gestundung der Maischbottichsteuer 88 174.
Hranntweinstener-Berechtigungescheine 88 456; 89 245, 568;
268.
Ermächtigung der obersten Landesfinanzbehörden, das im
§5 18 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 vorgesehene
Verfahren auch auf solche Vrennereien in Anwendung
bringen zu lassen, welche Abfälle nicht eigener
Biererzeugung verarbeiten 89 388.
Steuerfreiheit des üur Herstellung von Lacken und Polituren
verwendeten B. 589.
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Juni
1891, betr. die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung
des Branntweins vom 24. Juni 1887, 91 198.
Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem
Branntwein zu Heil-, wissenschafllichen und
gewerblichen Zwecken 92 694.
Dazu: Verzeichniß derjenigen zu Heilzwecken geeigneten
alkoholhaltigen Präparate, zu deren Herstellung undenalurirter
Branntwein steuerfrei nicht verwendet
werden darf 92 707.
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni
1895, betr. die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes
vom 24. Juni 1887, 95 226, 227, 266, 267, 525.
Verbot der ferneren Verwendung von steuerfreiem Branntwein
zur Herstellung von Parfümerien, Kopf-, Mund= und
Zahnwasser 95 296.
Einnahmen im Reich an Maischboltich= und Branntweinmaterialsteuer,
sowie an Verbrauchsabgaben von Branntwein,
s. Zölle.
b) Vergütung der Steuer, Steuerkredite,
Abfertigung.
Uebergangsabgabe und Ausfuhrvergütung von Branntwein
in Hohenzollern 75 760.
Ausfuhrvergütung im Verkehr mit Branntwein zwischen
dem deutschen Branntweinsteuergebiete und Luxemburg
75 812, 821; 88 219.
Vergülung der Steuer für den zur Fabrikation von Bleizucker
und Bleiweiß verwendeten Branntwein 76 24.
Die Rückvergütung bezw. der Erlaß der Branntweinsteuer
für den zur Herstellung der Anilinfarben verwendeten
Branntwein ist unzulässig, wenn mit der Fabrikalion derselben
zugleich eine Lösung der ferligen Farben mittelst
Branntweins verbunden wird 76 628.
Vorschriften für Abfertigung des nach der bayerischen
Pfalz mit dem Anspruche auf Steuervergütung gehenden
Branntweins 79 666.
Aufhebung der Rückvergütung der Branntweinsteuer bei
der Ausfuhr von Essigsprit 79 781.
Erleichterungen bei der Abfertigung des mit dem Anspruch
auf Steuervergütung nach Bayern, Württemberg oder
Baden auszuführenden Branntweins 80 810.
Abfertigung des in Bassinwagen mit dem Anspruch aus
Steuervergütung ausgeführten Branntweins 85 385.
Bedingungen für die Gewährung der Steuervergütung an
Fabrikanten von Antipyrin aus Essigälher für den
zur Herstellung des letzteren verwendeten Branntwein
533.