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Obligationen, deren Emissionsbedingungen durch ein besonderes Allerhöchsses
Privilegium festgesetzt werden.
Die im F. 4. vorgesehene Vermehrung des Anlagekapitals wird durch
Aufnahme weiterer Anleihen beschafft.
g. 6.
Die neuen Stammaktien Littr. B. werden nach dem anliegenden Schema A.
unter der faksimilirten Unterschrift dreier Direktionsmitglieder der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft ausgefertigt; sie erhalten fortlaufende Nummern von Eins
bis fünf und sechszigtausend, Dividendenscheine von fünf zu fünf Jahren nach
dem unter B. beigefuͤgten Schema, sowie Anweisungen zum Empfange einer
neuen Dividendenscheine-Serie nach dem Schema
Bezüglich der Neuausfertigung beschädigter und unbrauchbar gewordener
Aktien Littr. B. und der zu denfelben gehörigen Dividendenscheine und Anweisungen,
sowie bezüglich des Aufgebots und der Mortifikation vernichteter, verlorener
oder sonst abhanden gekommener Stammaktien Littr. B. und der zu denselben
gehrigen Dividendenscheine und Anweisungen greifen die Bestimmungen
unter X. (zehn) der abändernden und zusätzlichen Bestimmungen zu den Statuten
der Cöln-Mindener Esenen) unfelsthaft vom 13. September 1865. Platz.
F. 7.
Die neuen Stammaktien Littr. B. werden den Inhabern der bereits vorhandenen
Stammaktien der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, und zwar je
Eine Aktie Littr. B. auf zwei vorhandene Stammaktien zum Parikurse angeboten.
Auf die Aktien Littr. B., welche der Staat auf die in seinem Besitze befindlichen
alten Stammaktien zu zeichnen sich entschließt, erfolgt die Einzahlung
innerhalb der Bauzeit in Gemäßheit einer zwischen dem Staate und der Direktion
der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zu treffenden besonderen Vereinbarung.
Für alle übrigen Betheiligten bestimmt die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft
im Wege der Veröffentlichung durch die statutenmäßig begeichneten
Zeitungen nach ihrem Ermessen die Höhe und den Termin der einzelnen Ratenzahlungen
auf die neuen Aktien; unter Beobachtung der Vorschriften im §. 11.
6Waragrapden. eilf) der Gesellschaftsstatuten vom 18. Dezember 1843. und im
rtikel 221. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, die Konventionalstrafe
oder das Verfallen eingezahlter Beträge bei Versäumniß der Termine der
späteren Einzahlungen, sowie den Präklusivtermin, bis zu welchem das Anrecht
auf den Bezug der neuen Aktien Littr. B. Seitens der Inhaber der vorhandenen
alten Aktien der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft in Anspruch genommen
sein muß, beziehungsweise die näheren Bedingungen, unter denen dies zu geschehen
hat. Auch soll die Direktion befugt sein, nach ihrem Ermessen auf die gezeichneten
neuen Aktien jeder Zeit freiwillige Volleinzahlungen zu gestatten.
Das Anrecht der präkludirten alten Aktien geht auf die Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft über.
Johrgang 1308. (Nr. 7130.) 83 . 8.