Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Obligationen,  deren  Emissionsbedingungen  durch  ein  besonderes  Allerhöchsses
  Privilegium  festgesetzt  werden.

Die  im  F.  4.  vorgesehene  Vermehrung  des  Anlagekapitals  wird  durch
Aufnahme  weiterer  Anleihen  beschafft.

g.  6.

Die  neuen  Stammaktien  Littr.  B.  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  A.
unter  der  faksimilirten  Unterschrift  dreier  Direktionsmitglieder  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  ausgefertigt;  sie  erhalten  fortlaufende  Nummern  von  Eins
bis  fünf  und  sechszigtausend,  Dividendenscheine  von  fünf  zu  fünf  Jahren  nach
dem  unter  B.  beigefuͤgten  Schema,  sowie  Anweisungen  zum  Empfange  einer
neuen  Dividendenscheine-Serie  nach  dem  Schema

Bezüglich  der  Neuausfertigung  beschädigter  und  unbrauchbar  gewordener
Aktien  Littr.  B.  und  der  zu  denfelben  gehörigen  Dividendenscheine  und  Anweisungen,
  sowie  bezüglich  des  Aufgebots  und  der  Mortifikation  vernichteter,  verlorener
  oder  sonst  abhanden  gekommener  Stammaktien  Littr.  B.  und  der  zu  denselben
  gehrigen  Dividendenscheine  und  Anweisungen  greifen  die  Bestimmungen
unter  X.  (zehn)  der  abändernden  und  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  den  Statuten
  der  Cöln-Mindener  Esenen)  unfelsthaft  vom  13.  September  1865.  Platz.

F.  7.

Die  neuen  Stammaktien  Littr.  B.  werden  den  Inhabern  der  bereits  vorhandenen
  Stammaktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  und  zwar  je
Eine  Aktie  Littr.  B.  auf  zwei  vorhandene  Stammaktien  zum  Parikurse  angeboten.

Auf  die  Aktien  Littr.  B.,  welche  der  Staat  auf  die  in  seinem  Besitze  befindlichen
  alten  Stammaktien  zu  zeichnen  sich  entschließt,  erfolgt  die  Einzahlung
innerhalb  der  Bauzeit  in  Gemäßheit  einer  zwischen  dem  Staate  und  der  Direktion
der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  zu  treffenden  besonderen  Vereinbarung.
Für  alle  übrigen  Betheiligten  bestimmt  die  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  im  Wege  der  Veröffentlichung  durch  die  statutenmäßig  begeichneten
Zeitungen  nach  ihrem  Ermessen  die  Höhe  und  den  Termin  der  einzelnen  Ratenzahlungen
  auf  die  neuen  Aktien;  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  im  §.  11.
6Waragrapden.  eilf)  der  Gesellschaftsstatuten  vom  18.  Dezember  1843.  und  im

rtikel  221.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches,  die  Konventionalstrafe
  oder  das  Verfallen  eingezahlter  Beträge  bei  Versäumniß  der  Termine  der
späteren  Einzahlungen,  sowie  den  Präklusivtermin,  bis  zu  welchem  das  Anrecht
auf  den  Bezug  der  neuen  Aktien  Littr.  B.  Seitens  der  Inhaber  der  vorhandenen
alten  Aktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  in  Anspruch  genommen
sein  muß,  beziehungsweise  die  näheren  Bedingungen,  unter  denen  dies  zu  geschehen
hat.  Auch  soll  die  Direktion  befugt  sein,  nach  ihrem  Ermessen  auf  die  gezeichneten
  neuen  Aktien  jeder  Zeit  freiwillige  Volleinzahlungen  zu  gestatten.

Das  Anrecht  der  präkludirten  alten  Aktien  geht  auf  die  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  über.

Johrgang  1308.  (Nr.  7130.)  83  .  8.