Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Kebersicht

über  die

Abstufungen  der  Krankenbofl.

Für  die  Beköstigung  der  kranken  Gefangenen  sind  vier  Abstufungen  festgesetzt.

In  der  ersten  Abstufung  erhalten  die  Kranken:

Mittags  eine  in  ½1!  bestehende  dünne  Fleischbrühsuppe,

Morgens  und  Abends  je  ½1  Wasser=  oder  Nahmsuppe  oder  nach  Umständen  statt
der  Morgensuppe  ½1  Milch.  Die  Abgabe  einer  Brodportion  findet  hiebei  nicht  statt.

Die  zweite  Abstufung  besteht  in  der  vorerwähnten  Beköstigung,  zu  welcher  Mittags
leichtes  Gemüse  und  eine  Portion  von  125.8  weißen  Brodes  hinzukommt.

In  der  dritten  Abstufung  erhalten  die  Kranken  außer  Suppe  und  Gemüse,  wie
vor  angegeben,  täglich  einmal,  entweder  Mittags  oder  Abends,  65  g  Fleisch  und  eine  Tagesportion
  von  250g  weißen  Brodes.

In  der  vierten  Abstufung  wird  täglich  zweimal  je  65  k  Fleisch,  einmal  Ochsenfleisch,
  das  andere  Mal  Kalbfleisch,  ferner  500g  weißes  Brod  gereicht.

Außerdem  ist  dem  Hausarzte  gestattet,  für  einzelne  Kranke  diätetische  Extraverordnungen
  zu  machen,  wobei  er  sich,  Nothfälle  ausgenommen,  auf  die  durch  Verfügung  des
Strafanstaltenkollegiums  als  zulässig  bezeichneten  Artikel  zu  beschränken  hat.