Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

600  8142.  Gemeindewahl.  Wahlen  in  Gem.  mit  städtischer  Verfassung.  Art.  196.

entscheiden  20)  die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  in  dem  durch  Art.
163  vorgezeichneten  Instanzenzuge,  soweit  nicht  das  Gesetz  über  die
Verwaltungsgerichtsbarkeit  anders  bestimmt?1).  Diese  22)  Beschwerden
haben  keine  aufschiebende  Wirkung  22)  23).

Bd.  6,  127  Nr.  2.)  Als  gegenbeteiligt  erscheint  derjenige,  dessen  Wahl
angefochten  wird.  Dritte  Personen  sind  nicht  streitbeteiligt.  Entsch.  des  Verw.=Ger.-Hofes
  Bd.  4,  27  und  51;  6,  126  Ziff.  1  Abs.  3,  Bd.  10,  8;  ferner
siehe  besonders  auch  Bd.  15,  149  ff.:  Im  verwaltungsrechtlichen  Verfahren  über
die  Giltigkeit  von  Wahlen  zu  Gemeindeämtern  kommt  gewählten  Personen,
deren  Wahl  angefochten  oder  beanstandet  ist,  die  Stellung  der  Prozeßpartei
zu  2c.  2c.

Weiter  siehe  oben  Anm.  14  und  nachstehende  Anm.  20  und  21.

*)  Bei  dieser  Entscheidung  sind  die  in  nachstehender  Anm.  23  angeführten
Grundsätze  besonders  zu  beachten.  Das  verwaltungsrechtliche  Verfahren  ist  gebührenpflichtig
  und  sind  die  Kosten  von  der  unterliegenden  Partei  zu  tragen;  doch
können  Dritte,  welche  sich  am  Streite  nicht  bereiligen  (auch  wenn  sie  beteiligt
wären)  in  die  Kosten  nicht  verurteilt  werden.

21!)  In  allen  hierher  gehörigen  Fällen  entscheidet  nun  der  Verwaltungsgerichtshof
  in  2.  und  letzter  Instanz.  Siehe  auch  vorstehende  Anm.  19.

22)  Hier  sind  nur  die  Beschwerden  zur  ersten  verwaltungs  gerichtlichen
Instanz  gegen  die  Wahl  selbst  (nach  Art.  196  Abs.  V)  gemeint,  (nicht  aber  die
Beschwerden  gegen  allenfallsige  staatsaufsichtliche  nach  Abs.  III  erlassene  Beschlüsse,
durch  welche  eine  Wahl  als  nichtig  erklärt  wurde).

Eine  vollendete  und  zwar  auch  die  angefochtene  Gemeindewahl  ist  so
lange  als  zu  Recht  bestehend  zu  erachten,  bis.  das  Gegenteil  endgiltig  entschieden
  ist.  Die  gewählte  und  in  ihr  Amt  eingewiesene  Gemeindeverwaltung  ist
daher  berechtigt  wie  verpflichtet,  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nach  Maßgabe  der
Gem.-Ordn.  die  Gemeindeangelegenheiten  zu  verwalten  und  die  Gemeinde  in
ihren  Rechten  und  Verbindlichkeiten  zu  vertreten.  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes
Bd.  4,  472  u.  12,  395.

(Vergl.  dagegen  oben  Abs.  III  (Anm.  7),  woselbst  bestimmt  ist,  daß  bei
Nichtigkeitserklärung  einer  Wahl  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  „vorbehaltlich
der  Beschwerde“  anzuordnen  ist.  Es  kann  demnach  solchen  Falles  die  Neuwahl  erst
vorgenommen  werden,  wenn  der  betreffende  Beschluß  die  Rechtskraft  beschritten
hat  bezw.  in  letzter  Instanz  die  betreffende  Nichtigkeitserklärung  bestätigt  ist.)

22)  Zu  Art.  196  und  bezw.  197  ist  auf  folgende  Grundsätze,  welche
durch  die  Rechtsprechung  des  kgl.  Verwaltungsgerichtshofes  sanktioniert  sind,  hinzuweisen:


1)  Eine  (vollendete)  Gemeindewahl  ist  in  allen  ihren  einzelnen  Bestandteilen
  so  lange  als  gesetzmäßig  und  demgemäß  als  zu  Recht  bestehend
zu  erachten,  bis  das  Gegenteil  endgiltig  erwiesen  ist.

Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  4,  472.  (Siehe  Anm.  22  Abf.  2.)

Abgesehen  von  der  Nichtbestätigung  nach  Abs.  II  Art.  196  darf  von
Amtswegen  eine  Wahl  nur  aus  dem  in  Art.  196  Abs.  IV  angeführten
  Gründen  für  nichtig  erklärt  oder  aufgehoben  werden.  Siehe
oben  Anm.  9,  9  àa  und  10.
Abgesehen  von  den  in  vorstehender  Ziff.  2  genannten  Fällen  der  von
Amtswegen  erfolgenden  Nichtbestätigung  und  bezw.  Nichtigkeitserklärung
kann  und  darf  eine  Wahl  nur  auf  Antrag  oder  Beschwerde  der
Gemeindebürger  nach  Art.  196  Abs.  V  (Art.  197  Abs.  VI),  ferner  nur
aus  den  in  Abs.  V  bezw.  auch  nach  Abs.  IV  des  Art.  196  angegebenen
Gründen  und  nur  insoweit  aufgehoben  oder  abgeändert  werden,  als
die  betreffenden  Anträge  oder  Beschwerdenreichen.

Vergl.  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  4,  65  oben  Anm.  6  und
Anm.  9  a.

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