Contents : Beamtenthum und Bürgerpflicht im preußischen Staate.

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und  in  seinen  innern  Verhältnissen  sich  ändernden  Staate  nicht
immer  passen  konnten  und  da  ist  es  denn  gewiß  nicht  zu  verkennen,
  daß  in  dem  letzten  Drittel  des  vorigen  Jahrhunderts
nicht  nur  die  nothwendig  werdenden  Verbesserungen  großentheils
unterblieben,  sondern  in  der  That  der  Organismus  in  seiner
ursprünglichen  Harmonie  gestört  und  seiner  eigenthümlichen
Vorzüge  beraubt  wurde.

Der  große  König  selbst  liebte  es  für  alle  neu  entstehenden
  Verwaltungszweige  neue  Verwaltungsbehörden  in  der  Regel
ebenfalls  in  collegialischer  Form  zu  schaffen,  die  er  sich  unmittelbar
  unterordnete.  So  erhielt  Schlesien  ein  eigenes  Provincialministerium
  und  eine  Reihe  von  Zweigen  der  öffentlichen
Verwaltung  z.  B.  die  Bergwerke,  die  Forsten,  das  Münzwesen,
die  Post,  die  neugebildete  Bank,  die  Seehandlung  und  vor
Allem  auch  die  französischen  Entrepreneurs  anvertraute  Accise
wurden  eigenen  collegialischen  Centralbehörden  überwiesen,  die
entweder  ganz  selbstständig  waren  oder  doch  nur  in  einem  losen
Verbande  mit  dem  Generaldirektorium  standen.  Diejenige  Behörde,
  welche  eine  Einheit  in  der  ganzen  staatlichen  Verwaltung
hatte  erhalten  sollen,  der  Staatsrath  löste  sich  unter  seiner  Regierung
  auf  und  auch  in  der  Polizei  und  den  Finanzen  fehlte  es  an
jedem  Mittelpunkt  außer  der  Person  des  Königs.  Die  Verwaltung
  wurde,  wie  man  ganz  richtig  gesagt  hat,  in  ein  System
  von  Föderativrepubliken  aufgelöst  und  nur  der  unermüdliche
  Fleiß  und  die  große  geistige  Kraft  Friedrich  des  Zweiten
vermochten  eine  so  schwerfällige  Maschine  überhaupt  im  Gange
zu  erhalten.  Seine  beiden  Nachfolger  scheinen  von  ihrer  Thronbesteigung
  an  sogleich  gefühlt  zu  haben,  daß  sie  die  Regierung
mit  diesem  bunten  Nebeneinander  collegialischer,  zum  Theil  nach
dem  Real=,  zum  Theil  nach  dem  Provincialsystem  gegliederter
Behörden  nicht  führen  konnten.  Nach  einigen  ziemlich  frucht=