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bewährt. Wie auch der Ausgang des gegenwärtigen Kampfes
sein mag, wir haben 1813, 1866 und in unseren Tagen das
erhebende Bild eines Volks in Waffen gesehen, wir haben erfahren,
wie ein Geist die Krieger und die Zurückbleibenden
durchdringt, wie das Land wetteifert in Opfern für die im
Felde stehende Armee und die Armee gehoben wird durch das
Bewußtsein, zu fechten für Eltern und Geschwister, für Weib
und Kind.
Was aber in so großartiger Weise geschieht in kriegerischer
Zeit, daß jeder sich beeifert nach Kräften nicht nur mit
seinem Gelde, sondern auch mit seiner Person einzutreten in
den Dienst des Staats, das kann auch im regelmäßigen Gange
des öffentlichen Lebens in ungleich größerem Maaße als bisher
stattfinden und davon dürfen wir auch für unsere friedliche
Arbeit große Erfolge erwarten. Daher werden wir diesen
Grundsatz, jedem nach seinen Kräften eine Thätigkeit für das
gemeine Wohl anzuweisen, als eine theure Erbschaft aus großer
Zeit festhalten und nicht nur in unserm Heere niemals aufgeben,
sondern auch als Ziel verfolgen im bürgerlichen Leben.
Weit ist die Kluft, die uns in dieser Beziehung von
unsren Gegnern trennt. Die Hoffung ihrer Armee beruht
auf Berufssoldaten und deren technischer Ausbildung und militärischem
Corpsgeist, ihre Gemeinden und Provinzen werden
durch besoldete Beamte nach den Winken des Kaisers regiert
und in einem Volke, welches den kriegerischen Ruhm über Alles
setzt, finden sich kaum Anfänge einer freiwilligen Thätigkeit für
verwundete und kranke Soldaten. Seit langer Zeit sind nun
einmal diejenigen Stände, die in freier Hingabe für das gemeine
Wohl den andern vorausgehen müssen, dort gewohnt ihr
Verhältniß zum Staat weniger unter dem Gesichtspunkte der
Pflicht als des Anspruchs und des Rechts aufzufassen, und