Full text : Beamtenthum und Bürgerpflicht im preußischen Staate.

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bewährt.  Wie  auch  der  Ausgang  des  gegenwärtigen  Kampfes
sein  mag,  wir  haben  1813,  1866  und  in  unseren  Tagen  das
erhebende  Bild  eines  Volks  in  Waffen  gesehen,  wir  haben  erfahren,
  wie  ein  Geist  die  Krieger  und  die  Zurückbleibenden
durchdringt,  wie  das  Land  wetteifert  in  Opfern  für  die  im
Felde  stehende  Armee  und  die  Armee  gehoben  wird  durch  das
Bewußtsein,  zu  fechten  für  Eltern  und  Geschwister,  für  Weib
und  Kind.

Was  aber  in  so  großartiger  Weise  geschieht  in  kriegerischer
  Zeit,  daß  jeder  sich  beeifert  nach  Kräften  nicht  nur  mit
seinem  Gelde,  sondern  auch  mit  seiner  Person  einzutreten  in
den  Dienst  des  Staats,  das  kann  auch  im  regelmäßigen  Gange
des  öffentlichen  Lebens  in  ungleich  größerem  Maaße  als  bisher
stattfinden  und  davon  dürfen  wir  auch  für  unsere  friedliche
Arbeit  große  Erfolge  erwarten.  Daher  werden  wir  diesen
Grundsatz,  jedem  nach  seinen  Kräften  eine  Thätigkeit  für  das
gemeine  Wohl  anzuweisen,  als  eine  theure  Erbschaft  aus  großer
Zeit  festhalten  und  nicht  nur  in  unserm  Heere  niemals  aufgeben,
  sondern  auch  als  Ziel  verfolgen  im  bürgerlichen  Leben.

Weit  ist  die  Kluft,  die  uns  in  dieser  Beziehung  von
unsren  Gegnern  trennt.  Die  Hoffung  ihrer  Armee  beruht
auf  Berufssoldaten  und  deren  technischer  Ausbildung  und  militärischem
  Corpsgeist,  ihre  Gemeinden  und  Provinzen  werden
durch  besoldete  Beamte  nach  den  Winken  des  Kaisers  regiert
und  in  einem  Volke,  welches  den  kriegerischen  Ruhm  über  Alles
setzt,  finden  sich  kaum  Anfänge  einer  freiwilligen  Thätigkeit  für
verwundete  und  kranke  Soldaten.  Seit  langer  Zeit  sind  nun
einmal  diejenigen  Stände,  die  in  freier  Hingabe  für  das  gemeine
  Wohl  den  andern  vorausgehen  müssen,  dort  gewohnt  ihr
Verhältniß  zum  Staat  weniger  unter  dem  Gesichtspunkte  der
Pflicht  als  des  Anspruchs  und  des  Rechts  aufzufassen,  und