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Deutschland.
deutschen Zollvereins und auch um den Eintritt in die Gewerbefreiheit
handelte.“ «
18. Juni. (Zollverein). Conferenzen von Abgeordneten mehrerer Zoll-
vereinsregierungen in München, um sich über ihre Haltung gegenüber
dem Handelsvertrage mit Frankreich zu verständigen.
22. „„ (Kurhessen). Das projectirte Ministerium Loßberg-Wiegand
wird beseitigt und ein Ministerium Dehn-Rotfelser gebildet.
Durch eine landesherrliche Verkündigung wird:
„Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 24. Mai, die Verfassungsurkunde
vom 5. Januar 1831 nebst den Gesetzen vom 25. Nov. 1831, die Legitimation
der Landstände betr., vom 26. Okt. 1848, die Wahl der Staatsdiener
zu Abgeordneten betr., vom 5. April 1849, die Zusammensetzung und Wahl
der Ständeversammlung betr., endlich die Geschäftsordnung der Ständeversammlung
vom 20. Juli 1848 wieder in Wirksamkeit gesetzt. §. 60 der
Verfassung, den Verfassungseid der Officiere, §. 61 die Verantwortlichkeit der
Staatsdiener bei Verfassungsverletzungen, ferner das Gesetz vom 26. Okt.
1848, den militärischen Oberbefehl betr., bleiben bis zur verfassungsgemäßiigen
Abänderung außer Wirksamkeit. Die Sechzigerverfassung und das Sechzigerwahlgesetz
sind ausgehoben. Die provisorischen Gesetze vom 4. Sept. 1850
bis 13. April 1852, desgleichen die gesetzlichen Erlasse von 1852 bis 1860
bleiben bis zur verfassungsmäßigen Abänderung in Kraft. Wegen der Einberufung
der Stände bleiben fernere Anordnungen vorbehalten."
24. „ (Sachsen). Auch die I. Kammer von Sachsen genehmigt
den Handelsvertrag mit Frankreich einstimmig.
„ (Kurhessen). Das neue Ministerium ordnet die Landtagswahlen
nach dem Wahlgesetze von 1849 an. Außerordentliche Abgesandte
gehen nach Berlin und Wien ab.
26. „ (Baden). Die Badische Regierung legt dem Landtage den
Handelsvertrag mit Frankreich vor, „um dem von der Großherzogl.
Regierung beschlossenen Beitritt zu demselben die verfassungsmäßige
Zustimmung vorgängig zu ertheilen“:
„Die Großherzogl. Regierung verhehlt sich nicht, daß das vorliegende Vertragswerk
in vielen Stücken ihren Wünschen und Erwartungen nicht entspricht.
Wenn auch, wie bei jeder großen Maßregel, so insbesondere bei
einem auf beinahe die gesammten Productions= und Verkehrsverhältnisse des
Landes so durchgreifend rückwirkenden Handelsvertrag es unausweichlich ist,
daß großartige Vortheile der Gesammtheit nur mit Verletzung vieler Einzelinteressen
erkauft werden, so hätte die Großherzogl. Regierung doch gewünscht,
mindestens die allerschwersten, voraussichtlich in weiten Kreisen der
Bevölkerung hart empfundenen Nachtheile beseitigt zu sehen, und sie hat es
deshalb versucht, die Mitwirkung der königl. Preußischen Regierung für
die Beseitigung einer wenigen besonders nachtheiligen Vertragsbestimmungen
zu erlangen. Leider ist dieses nicht gelungen. Es bleibt nach der Erwiderung
der Preußischen Regierung nur die Wahl zwischen der Annahme
oder Ablehnung der Verträge so, wie sie liegen. Hätte die Großherzogl.
Regierung beim Gelingen ihres Versuches ganz unbedenklich den Beitritt zu
dem Vertrage angerathen, so findet sie gleichwohl in dem Mißlingen keinen
Grund zur Aenderung ihres Entschlusses. Sie ist nach ruhiger und eingehender
Prüfung aller Verhältnisse der Ueberzeugung, daß die Annahme
des Vertrages für die Gesammtheit durch Belebung des Verkehrs, Erleichte-