Full text : Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

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Deutschland.

deutschen  Zollvereins  und  auch  um  den  Eintritt  in  die  Gewerbefreiheit
handelte.“  «

18.  Juni.  (Zollverein).  Conferenzen  von  Abgeordneten  mehrerer  Zoll-









vereinsregierungen  in  München,  um  sich  über  ihre  Haltung  gegenüber

  dem  Handelsvertrage  mit  Frankreich  zu  verständigen.

22. „„  (Kurhessen).  Das  projectirte  Ministerium  Loßberg-Wiegand
wird  beseitigt  und  ein  Ministerium  Dehn-Rotfelser  gebildet.

Durch  eine  landesherrliche  Verkündigung  wird:

„Auf  Grund  des  Bundesbeschlusses  vom  24.  Mai,  die  Verfassungsurkunde
vom  5.  Januar  1831  nebst  den  Gesetzen  vom  25.  Nov.  1831,  die  Legitimation
  der  Landstände  betr.,  vom  26.  Okt.  1848,  die  Wahl  der  Staatsdiener
zu  Abgeordneten  betr.,  vom  5.  April  1849,  die  Zusammensetzung  und  Wahl
der  Ständeversammlung  betr.,  endlich  die  Geschäftsordnung  der  Ständeversammlung
  vom  20.  Juli  1848  wieder  in  Wirksamkeit  gesetzt.  §.  60  der
Verfassung,  den  Verfassungseid  der  Officiere,  §.  61  die  Verantwortlichkeit  der
Staatsdiener  bei  Verfassungsverletzungen,  ferner  das  Gesetz  vom  26.  Okt.
1848,  den  militärischen  Oberbefehl  betr.,  bleiben  bis  zur  verfassungsgemäßiigen
Abänderung  außer  Wirksamkeit.  Die  Sechzigerverfassung  und  das  Sechzigerwahlgesetz
  sind  ausgehoben.  Die  provisorischen  Gesetze  vom  4.  Sept.  1850
bis  13.  April  1852,  desgleichen  die  gesetzlichen  Erlasse  von  1852  bis  1860
bleiben  bis  zur  verfassungsmäßigen  Abänderung  in  Kraft.  Wegen  der  Einberufung
  der  Stände  bleiben  fernere  Anordnungen  vorbehalten."

24. „  (Sachsen).  Auch  die  I.  Kammer  von  Sachsen  genehmigt
den  Handelsvertrag  mit  Frankreich  einstimmig.

„  (Kurhessen).  Das  neue  Ministerium  ordnet  die  Landtagswahlen
  nach  dem  Wahlgesetze  von  1849  an.  Außerordentliche  Abgesandte
  gehen  nach  Berlin  und  Wien  ab.

26. „  (Baden).  Die  Badische  Regierung  legt  dem  Landtage  den
Handelsvertrag  mit  Frankreich  vor,  „um  dem  von  der  Großherzogl.
Regierung  beschlossenen  Beitritt  zu  demselben  die  verfassungsmäßige
  Zustimmung  vorgängig  zu  ertheilen“:

„Die  Großherzogl.  Regierung  verhehlt  sich  nicht,  daß  das  vorliegende  Vertragswerk
  in  vielen  Stücken  ihren  Wünschen  und  Erwartungen  nicht  entspricht.
  Wenn  auch,  wie  bei  jeder  großen  Maßregel,  so  insbesondere  bei
einem  auf  beinahe  die  gesammten  Productions=  und  Verkehrsverhältnisse  des
Landes  so  durchgreifend  rückwirkenden  Handelsvertrag  es  unausweichlich  ist,
daß  großartige  Vortheile  der  Gesammtheit  nur  mit  Verletzung  vieler  Einzelinteressen
  erkauft  werden,  so  hätte  die  Großherzogl.  Regierung  doch  gewünscht,
  mindestens  die  allerschwersten,  voraussichtlich  in  weiten  Kreisen  der
Bevölkerung  hart  empfundenen  Nachtheile  beseitigt  zu  sehen,  und  sie  hat  es
deshalb  versucht,  die  Mitwirkung  der  königl.  Preußischen  Regierung  für
die  Beseitigung  einer  wenigen  besonders  nachtheiligen  Vertragsbestimmungen
zu  erlangen.  Leider  ist  dieses  nicht  gelungen.  Es  bleibt  nach  der  Erwiderung
  der  Preußischen  Regierung  nur  die  Wahl  zwischen  der  Annahme
oder  Ablehnung  der  Verträge  so,  wie  sie  liegen.  Hätte  die  Großherzogl.
Regierung  beim  Gelingen  ihres  Versuches  ganz  unbedenklich  den  Beitritt  zu
dem  Vertrage  angerathen,  so  findet  sie  gleichwohl  in  dem  Mißlingen  keinen
Grund  zur  Aenderung  ihres  Entschlusses.  Sie  ist  nach  ruhiger  und  eingehender
  Prüfung  aller  Verhältnisse  der  Ueberzeugung,  daß  die  Annahme
des  Vertrages  für  die  Gesammtheit  durch  Belebung  des  Verkehrs,  Erleichte-