Full text : Banken und Bankpolitik

Es  war  im  Jahre  1837,  als  Bismarck  der  Reichsbank  die  Lombardierung
russischer  Werte  untersagte.

Die  Leitung  der  Bank  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  des  Bankgesetzes
  und  Bankstatuts  durch  den  Reichskanzler  und  das  ihm  unterstellte
  Reichsbankdirektorium.  Dic  staatsrechtliche  und  politische  Verantwortlichkeit
  trägt  der  Reichskanzler.  Sein  vom  Kaiser  ernannter  Vertreter
ist  in  der  Regel  der  Staatssekretär  des  Inneren.

Verwaltende  und  ausführende,  und  die  Reichsbank  nach  außen
hin  vertretende  Behörde  ist  das  Reichsbankdirektorium.  Es  besteht  aus
einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten  und  neun  bis  zehn  Mitgliedern
(Direktoren),  die  sämtlich  vom  Kaiser,  auf  Vorschlag  des  Bundesrates,  auf
Lebenszeit  ernannt  werden.  Der  Besoldungsetat  des  Reichsbankdirektoriums
ist  im  Reichshaushaltsetat  enthalten.

Die  Beamten  der  Reichsbank  sind  Reichsbeamte.  Sie  sind  in  der
überwiegenden  Mehrzahl  aus  der  kaufmännischen  Praxis  hervorgegangen
und  werden  vom  Reichsbankpräsidenten  angestellt.  Gehälter  und  Pensionen
zahlt  nicht  das  Reich,  sondern  die  Reichsbank.  Anteilscheine  der  Reichsbank
  dürfen  die  Beamten  nicht  besitzen.

Die  Anteilseigner  der  Reichsbank  haben  weit  geringere  Rechte  als
die  Aktionäre  einer  Aktiengesellschaft.  Zwar  findet  auch  bei  der  Reichsbank
  alljährlich  —  und  zwar  regelmäßig  im  März  —  eine  Generalversammlung
  statt,  in  der  der  Verwaltungsbericht  vorgelegt  wird,  aber  sie
kann  weder,  wie  die  Generalversammlung  einer  privaten  Aktiengesellschaft,
für  das  Direktorium  verbindliche  Beschlüsse  über  Verteilung  der  Dividende
fassen,  noch  Änderungen  in  der  Geschäftsleitung  oder  des  Statuts  festsetzen.
  Die  rechtlichen  Befugnisse  der  Generalversammlung  der  Reichsbank
bestehen  einzig  und  allein  in  der  Wahl  des  Zentralausschusses.

Der  Zentralausschuß  ist  die  ständige  Vertretung  der  Anteilseigner
gegenüber  der  Verwaltung.  Er  besteht  aus  ı5  Mitgliedern  und  ebensoviel
Stellvertretern,  die  von  der  Generalversammlung  aus  der  Zahl  derjenigen
Anteilseigner  gewählt  werden,  die  auf  ihren  Namen  eingetragene  Anteilsscheine
  von  je  mindestens  09000  M  besitzen.  Sämtliche  Mitglieder  des
Zentralausschusses  müssen  ihren  Wohnsitz  im  Reichsgebiet  haben  —
durch  diese  Bestimmung  will  man  verhüten,  daß  Ausländer!)  irgend

ı!)  Am  31.  Dezember  1907  besaßen:
16553  Inländer  29811  Anteile  zu  3000  M  und  580600  Anteile  zu  1000  M
2063  Ausländer  10189  „  »  3000  „  9,»  1400  »  „  1000  „
18616  Eigner  40000  Anteile  zu  3000  M  und  60000  Anteile  zu  1000  M

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