Es war im Jahre 1837, als Bismarck der Reichsbank die Lombardierung
russischer Werte untersagte.
Die Leitung der Bank erfolgt nach den Bestimmungen des Bankgesetzes
und Bankstatuts durch den Reichskanzler und das ihm unterstellte
Reichsbankdirektorium. Dic staatsrechtliche und politische Verantwortlichkeit
trägt der Reichskanzler. Sein vom Kaiser ernannter Vertreter
ist in der Regel der Staatssekretär des Inneren.
Verwaltende und ausführende, und die Reichsbank nach außen
hin vertretende Behörde ist das Reichsbankdirektorium. Es besteht aus
einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun bis zehn Mitgliedern
(Direktoren), die sämtlich vom Kaiser, auf Vorschlag des Bundesrates, auf
Lebenszeit ernannt werden. Der Besoldungsetat des Reichsbankdirektoriums
ist im Reichshaushaltsetat enthalten.
Die Beamten der Reichsbank sind Reichsbeamte. Sie sind in der
überwiegenden Mehrzahl aus der kaufmännischen Praxis hervorgegangen
und werden vom Reichsbankpräsidenten angestellt. Gehälter und Pensionen
zahlt nicht das Reich, sondern die Reichsbank. Anteilscheine der Reichsbank
dürfen die Beamten nicht besitzen.
Die Anteilseigner der Reichsbank haben weit geringere Rechte als
die Aktionäre einer Aktiengesellschaft. Zwar findet auch bei der Reichsbank
alljährlich — und zwar regelmäßig im März — eine Generalversammlung
statt, in der der Verwaltungsbericht vorgelegt wird, aber sie
kann weder, wie die Generalversammlung einer privaten Aktiengesellschaft,
für das Direktorium verbindliche Beschlüsse über Verteilung der Dividende
fassen, noch Änderungen in der Geschäftsleitung oder des Statuts festsetzen.
Die rechtlichen Befugnisse der Generalversammlung der Reichsbank
bestehen einzig und allein in der Wahl des Zentralausschusses.
Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Anteilseigner
gegenüber der Verwaltung. Er besteht aus ı5 Mitgliedern und ebensoviel
Stellvertretern, die von der Generalversammlung aus der Zahl derjenigen
Anteilseigner gewählt werden, die auf ihren Namen eingetragene Anteilsscheine
von je mindestens 09000 M besitzen. Sämtliche Mitglieder des
Zentralausschusses müssen ihren Wohnsitz im Reichsgebiet haben —
durch diese Bestimmung will man verhüten, daß Ausländer!) irgend
ı!) Am 31. Dezember 1907 besaßen:
16553 Inländer 29811 Anteile zu 3000 M und 580600 Anteile zu 1000 M
2063 Ausländer 10189 „ » 3000 „ 9,» 1400 » „ 1000 „
18616 Eigner 40000 Anteile zu 3000 M und 60000 Anteile zu 1000 M
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