472 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen.
ihn befriedigten Gläubigers abgeleiteten Recht fordern: denn, soweit er den
Gläubiger befriedigt hat und von den Mitschuldnern Erstattung zu fordern
berechtigt ist, geht die Forderung des Gläubigers von Gesetzes wegen auf ihn
über (426 II Satz 1). Dadurch wird freilich der Umfang des dem Schuldner zu-
stehenden Erstattungsanspruchs nicht vergrößert; der Schuldner kann ins-
besondre die Mitschuldner nicht als Gesamtschuldner, sondern nur als Teil-
schuldner haftbar machen. Aber unter Umständen wird der Erstattungsanspruch
durch seine Ableitung aus dem Gläubigerrecht wenigstens sicherer gemacht;
haben die Mitschuldner dem Gläubiger etwa eine Hypothek bestellt, so kommt
diese Hypothek auch dem gegenseitigen Erstattungsanspruch der Schuldner
zugute. Ubrigens darf ein Gesamtschuldner die auf ihn übergegangene Forde-
rung des Gläubigers nicht zu des Gläubigers Nachteil gebrauchen (426 II
Satz 2).
Beispiel. In dem ersten zu b genannten Fall kann B., wenn er die vollen 1000 Mk.
allein an A. gezahlt, sich im Zweifel die Hälfte von C. erstatten lassen.
2. Die Schuld zu gesamter Hand bedeutet, daß die geschuldete
Leistung nur von allen Schuldnern zusammen bewirkt zu werden braucht: der
Gläubiger kann hier nur alle Schuldner gemeinsam mahnen; ebenso kann er
ihnen nur zusammen kündigen, wie auch nur die Schuldner zusammen ihm
kündigen können, usw. Sie greift namentlich Platz, wenn die Mitschuldner
mit einem bestimmten Sondervermögen haften, also namentlich für die Gesell-
schafter, soweit sie mit dem Gesellschaftsvermögen, und für die Miterben, soweit
sie mit dem Nachlaß haften und den Nachlaß noch nicht geteilt haben. Ge-
naueres hierüber im Gemeinschafts= und im Erbrecht.
IX. Rüchblick auf das bisherige Recht.
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Die Vorschriften, die das bürgerliche Gesetzbuch über das Recht der Forde—
rungen im allgemeinen aufstellt, weichen von den Normen des bisherigen
Rechts in zahlreichen Punkten ab. Besonders bemerkenswert ist folgendes:
I. Das bisherige gemeine und das sächsische Recht erkannten nur solche
Forderungsrechte an, die auf eine geldwerte oder für Geld zu beschaffende
Leistung gingen. 1
II. Nach bisherigem gemeinen Recht war ein Antragsteller so lange, als
der Antragsempfänger die Annahme des Antrages nicht erklärt hatte, an sein
Wort nicht gebunden; er konnte also den Antrag in dieser Zwischenzeit be-
liebig widerrufen, mochte auch der Widerruf bei dem Antragsempfänger später
eintreffen als der Antrag. Das nämliche galt nach sächsischem Recht, es
1) Dernb. 2 § 17°5; Hellwig, Arch. f. ziv. Pr. 86 S. 223; sächs. G. 662. Abw.
Ihering, Jahrb. f. Dogm. 18 S. 1.